AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://oeffentlichevergabe.de/ui/de/notices/eeba1702-0f0b-46a4-9544-0bb27ead823d) · Abgerufen am 11.08.2026 05:58 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/eeba1702-0f0b-46a4-9544-0bb27ead823d/

Studiengangsdatenbank

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Stammdaten

Auftraggeber
Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW, Düsseldorf
Veröffentlicht
11.06.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
75131000 — Öffentliche Verwaltung
Branche
IT & Digitalisierung
Zuschlagswert
3.988 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Hauptgegenstand dieses Projektes ist die Entwicklung eines softwarebasierten Informationssystems zur Datenhaltung von Studiengangsdaten. Zur Behebung verschiedenster Problembereiche und um auch in Zukunft eine komplikationsfreie Bearbeitung der Aufgaben sicherzustellen, müssen moderne Strukturen geschaffen werden. Die Studiengangsdatenbank beinhaltet die in Nordrhein-Westfalen gegenwärtig und historisch angebotenen Studiengänge sowie zahlreiche weitere Informationen zu diesen. Pro Studiengang werden circa derzeit 45 Merkmale erfasst, welche von organisatorischen Aspekten bis zu der fachlichen Ausrichtung des Studiengangs reichen.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.06.2026
Ende
31.12.2029

Vergabe-Status

Auftragnehmer
indibit GmbH
Vertragsabschluss
01.06.2026
Angebotsspanne
2.890 – 7.360 €

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Westfalen - Geschäftsstelle, Münster

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).