AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
A14, FBE km 0.0-7.7 ab AD Nossen bis AS Nossen Nord, beide FR, planungsbegleitende Vermessung inkl. Mobiles Laserscanning
Stammdaten
- Auftraggeber
- Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Ost, Halle (Saale)
- Veröffentlicht
- 30.04.2025
- Frist (Submission)
- 03.06.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71355000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 157.311 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Auf Grundlage der Datenerfassung mittels eines mobilen Laserscanners (MLS), tachymetrischer Ergänzungsmessungen, GNSS-Messungen und einzuarbeitender Daten, wie z. B. Leitungsdaten und der oberirdischen Entwässerungsdaten, soll ein aktualisierter durchgehend dreidimensionaler und lückenloser Datenbestand erzeugt werden. Eine Vermessung mittels Drohneneinsatz wird ausgeschlossen. • Abweichend vom Projekttitel ergibt sich der Vermessungsabschnitt "Mobiles Laserscanning" auf ca. 8.7 km im Bereich der BAB A14, km 0.0 - 8.7 • Einrichtung von Passpunkten für das Mobile Laserscanning • tachymetrische Ergänzungsmessungen auf bis einschl. Mulde links und rechts der Fahrbahn • Lage- und Höhenbestimmung der Passpunkte im geforderten Bezugssystem • Visuelle Kontrolle des Autobahnfestpunktfeldes • Bestandsdatenauswertung (Herstellen Punktwolke und digitale Bestandsdaten) • Berechnung DGM • Beantragung und Einholung VAO • Verkehrssicherung von Arbeitsstellen kürzerer Dauer (aufbauen, vorhalten, warten, instandsetzen, betreiben und abbauen gemäß RSA 21 sowie ZTV-SA)
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 04.08.2025
- Ende
- 15.01.2026
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 59 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 03.06.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bundeskartellamt - Vergabekammern des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.