AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 07.07.2026 10:35 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ef6def64-4782-4fa0-945b-4e04e52a030e/

Ärztliches Zweitmeinungsverfahren bei orthopädischen Erkrankungen

Notice-ID: ef6def64-4782-4fa0-945b-4e04e52a030e · Procedure-ID: dc936b5c-3fb9-4b07-bfaa-b1a633a27ce3

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Stammdaten

Auftraggeber
DAK-Gesundheit, Hamburg
Veröffentlicht
03.07.2026
Frist (Submission)
04.08.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
85121200 — Gesundheitswesen und Sozialwesen
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Gegenstand der Beschaffung ist die Erbringung eines unabhängigen ärztlichen Zweitmeinungsverfahrens bei orthopädischen Erkrankungen, einschließlich der Erstellung schriftlicher Zweitmeinungsgutachten zur Beurteilung der Indikation und des Nutzens empfohlener orthopädischer Operationen sowie der Risikobeurteilung einer medizinisch nicht indizierten Indikationsausweitung auf der Grundlage von § 27b SGB V. Die Leistung umfasst orthopädische Eingriffe, die Gegenstand der geltenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung sind, sowie ergänzend weitere orthopädische Indikationen gemäß der Satzung der DAK-G.

Vertragslaufzeit

Periode
24 Monate
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).