AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Objektplanung gemäß §§ 34 HOAI, Leistungsphasen 1-9
Stammdaten
- Auftraggeber
- Münchner Wohnen GmbH, München
- Veröffentlicht
- 26.06.2026
- Frist (Submission)
- 27.07.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71200000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Sanierung der TG Anton-Webern-Weg 1+2 in München Betonsanierung inkl. tragende Bodenplatte. Objektplanung gemäß §§ 34 HOAI, Leistungsphasen 1-9 An der TG Anton-Webern-Weg bei 1 (1stöckig, 90 Stellplätze) wurden im Jahr 2020 mehrere Schäden an der Bodenplatte, Risse an den Stützen sowie mehrere Wasserschäden festgestellt. Die Tragfähigkeit der Tiefgarage war zu diesem Zeitpunkt noch gegeben, sollte jedoch auf Empfehlung des Prüfers in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Nach Ausführung der vertieften Untersuchungen des Betonbauwerks (Bohrmehlproben und Potenzialfeldmessung) hat sich bestätigt, dass höchstwahrscheinlich die Bodenplatte undicht ist und die mehrmals aufgetretenen Wasserschäden in der TG durch eine Erhöhung des Grundwasserniveaus bei Regenfällen entstanden sind. Die Instandsetzung/Abdichtung der Bodenplatte ist unvermeidbar. Des Weiteren wurde bei 60% der Stützen und bei 30% der Wände Korrosion festgestellt. Die Sanierung wird in zwei Stufen ausgeführt: 1. Vorgelagerte Instandsetzung der undichten Bodenplatte, Abbruch des Schutzestrichs, Abdichtung Bodenplatte 2. Betoninstandsetzung, klassisch oder KKS wird im Zuge der Planung entschieden, Für die Sanierung wird die TG komplett außer Betrieb genommen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 12.10.2026
- Ende
- 31.05.2029
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Verfahren laufend
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 27.07.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.