AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Erweiterung "Bündelungsbau" Landratsamt Unterallgäu, Fachplanung HLS
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landkreis Unterallgäu, Mindelheim
- Veröffentlicht
- 14.11.2025
- Notice-Typ
- Vergabeergebnis
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71240000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der Landkreis Unterallgäu beabsichtigt, mittels eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb, die Vergabe der Fachplanung HLS (LPH 1-9) für die Erweiterung der Räumlichkeiten der Kreisverwaltung des bestehenden Landratsamts Unterallgäu in Mindelheim. Die Beauftragung soll stufenweise erfolgen. In der ersten Stufe sollen die LPH 1-2 beauftragt werden. Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere LPH (3-9) abzurufen. Er behält sich vor, die Beauftragung auf einzelne Leistungsphasen bzw. Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Die Fachplanung HLS gem. § 55 HOAI 2021 Absatz 1, (LPH 1-9) soll nach derzeitigem Stand folgende Anlagengruppen abdecken: ALG 1: Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, ALG 2: Wärmeversorgungsanlagen, ALG 3: Raumlufttechnische Anlagen, Optional ALG 7: nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen, Optional ALG 8: Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken. Alle Erschließungs-Maßnahmen (öffentlich und nichtöffentlich), die im Rahmen der KG 200 erforderlich werden, sind vom Fachplaner mit zu berücksichtigen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 02.01.2026
- Ende
- 21.12.2029
Vergabe-Status
- Auftragnehmer
- Ingenieurbüro Mayer AG
- Vertragsabschluss
- 11.11.2025
- Zuschlagsentscheidung
- 30.10.2025
- Angebotsspanne
- 0 – 0 €
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Südbayern, Regierung von Oberbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.