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RV Chemikalien und Laborverbrauchsmaterialien 2025-2028
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW · Recklinghausen · Nordrhein-Westfalen · Landesbehörde
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Beschreibung
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW beabsichtigt den Kauf und die Lieferung von Chemikalien sowie Laborverbrauchsmaterialien über vier Jahre (2025-2028) als Rahmenvereinbarung zu vergeben. Das LANUV NRW - als ausschreibende Stelle - führt dieses Verfahren in eigenem Namen und für 8 weitere Behörden/Anstalten öffentlichen Rechts (AöR) als öffentliche Auftraggeber durch. Diese Behörden/AöR gehen mit den einzelnen Abrufen ein eigenständiges Vertragsverhältnis mit den jeweiligen Auftraggebern ein. Die Vertragslaufzeit je Los beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und endet zum 31.12.2028. Es wurden insgesamt 25 Lose gebildet (11 Chemikalien-Lose / 14 Laborverbrauchsmaterialien-Lose). Bei den Losen C1a bis C8 (Chemikalien) gilt, dass jeweils das gesamte Herstellerprogramm mit einem gemeinsamen Rabattsatz anzubieten ist. Dies gilt für die Lose V2a bis V12 (Verbrauchsmaterialien) entsprechend, wobei diese Lose auf die benannten Produktgruppen beschränkt sind. Das Los V1 (detaillierter Inhalt gem. Leistungsverzeichnis - hier Artikelliste in 4 Gruppen) ist überwiegend produktneutral gehalten und abschließend. Das geschätzte Finanzvolumen für die einzelnen Lose bzgl. der herstellerbezogenen Umsätze wurde von den Auftraggebern nach bestem Wissen erhoben. Die prognostizierte Umsatzübersicht (s. Anlage "Schätzbeträge brutto p.a.-alle Lose u AG.xlsx") enthält je Los die Einzelumsätze der Behörden/AöR brutto pro Jahr. Der tatsächliche Bedarf kann die geschätzte Menge sowohl über- als auch unterschreiten. Soweit bekannt, sind zukünftige Änderungen bereits berücksichtigt. Eine verbindliche Abnahmeverpflichtung für diese prognostizierten Summen - je Los und Auftraggeber - kann vertraglich nicht eingegangen werden. Im Übrigen gilt, dass die tatsächlichen Bestellungen nur in dem Umfange getätigt werden können, wie den Bestellenden Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen bzw. zur Verfügung stehen werden. Die Zuweisung erfolgt für die Behörden des Landes
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Gesundheitswesen & Medizintechnik
Ausschreibung für den Kauf und die Lieferung von Chemikalien und Laborverbrauchsmaterialien für den Zeitraum 2025-2028.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung
- Verschmutzungsvermeidung
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
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Nachforderung fehlender Unterlagen möglich
Der Auftraggeber darf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern (§ 56 VgV).
- Elektronische Rechnung (eRechnung) verpflichtend
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Besondere Bedingungen für die Auftragsausführung
Der Auftrag ist an zusätzliche Ausführungsbedingungen geknüpft (§ 128 GWB) — Details in den Vergabeunterlagen.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
§ 134 GWB - Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB - Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat ... / § 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht. Textvorlage erstellen/auswählen/bearbeiten
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Verfahrensverlauf
📅 .icsVollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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1 Veröffentlichung
- Frist 13.12.2024 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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Wertung
Angebote werden geprüft
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Vergabeergebnis
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor — beim Auftraggeber direkt erfragen
Preiseinschätzung
Basierend auf 34 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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