AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Employee Assistance Program
Stammdaten
- Auftraggeber
- TenneT TSO GmbH, Bayreuth
- Veröffentlicht
- 22.09.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 85312320 — Gesundheitswesen und Sozialwesen
- Branche
- Beratung & Dienstleistungen
- Geschätzter Wert
- 2.100.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
Beschreibung
Die TenneT TSO GmbH (TTG) ist als Übertragungsnetzbetreiber für die sichere und zuverlässige Stromübertragung in weiten Teilen Deutschlands verantwortlich. Dabei steht die Gesundheit unserer Mitarbeitenden an oberster Stelle. Ziel dieser Ausschreibung ist die Bereitstellung eines externen Employee Assistance Program (EAP) zur Unterstützung der Mitarbeitenden von TenneT Germany in beruflichen und privaten Belastungssituationen mit Fokus auf : mentale, psychosoziale Unterstützung, Work-Life-Balance, Burnout-Prävention, psychische Entlastung, Traumaprozess, Krisenmanagement. Das EAP soll Mitarbeitenden sowie deren Angehörigen 1. Grades oder im Haushalt lebenden Personen einen niedrigschwelligen Zugang zu professioneller Beratung bieten, um psychische, soziale oder berufliche Herausforderungen zu bewältigen. Die Dienstleistung soll vertraulich, unabhängig und qualitativ hochwertig erbracht werden. Die TTG macht seine Absicht über die Vergabe der gegenständlichen Leistungen EU-weit bekannt. Auf Grundlage dieser Vergabebekanntmachtung werden alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer gem. § 14 SektVO zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Weitere Details zum gesamten Vergabeverfahren können die Interessenten dem angehängten Verfahrensleitfaden entnehmen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.02.2026
- Ende
- 01.02.2028
- Verlängerungsoption
- bis zu 3× verlängerbar
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Nordbayern, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.