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Neugestaltung des Barbarossaplatzes der Stadt Essen: Planungsleistungen Objektplanungen Freianlagen und Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen
Stadt Essen - Amt für Straßen und Verkehr · Essen · Nordrhein-Westfalen · Kommunaler Auftraggeber
Vergabe-Ergebnis
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Los 1 VergebenNeugestaltung des Barbarossaplatzes der Stadt Essen: Planungsleistungen Objektplanungen Freianlagen und Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen🏆 GREENBOX Landschaftsarchitekten PartGmbB Schäfer/Pieper/Patzelt/Theidel/Wiegard · Köln
- GREENBOX Landschaftsarchitekten PartGmbB Schäfer/Pieper/Patzelt/Theidel/Wiegard · Köln
Beschreibung
Ziel des vorgeschalteten Wettbewerbes war es, im Rahmen des Realisierungswettbewerbs ein Gestaltungskonzept zur Neugestaltung des Barbarossaplatzes und dessen Umfelds im Bereich der Schwanhildenstraße im Süden und der Hallostraße im Norden - bis zu den Gehweghinterkanten bzw. angrenzenden Einfriedungen und Gebäuden, die die Grenzen von den städtischen zu den privaten Grundstücken markieren, zu erarbeiten.
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Zuschlagskriterien
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
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Preis 100 %
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn die Auftraggeberin gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich eine Auftraggeberin über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch die öffentliche Auftraggeberin über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat die Auftraggeberin die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Eingegangene Angebote
Dies sind die je Los eingegangenen Angebotswerte. Wer den Zuschlag erhalten hat, steht im Vergabe-Ergebnis oben bzw. im Vergabe-Status (Sidebar) — die einzelnen Angebote sind in der Bekanntmachung jedoch keinem namentlichen Bieter zugeordnet.
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Auftrag wurde zugeschlagen
Auftragnehmer GREENBOX Landschaftsarchitekten PartGmbB Schäfer/Pieper/Patzelt/Theidel/WiegardZuschlagswert 713.110 €1 Veröffentlichung
- 24.03.2025 Original-Veröffentlichung · in TED EU + oev aktuell
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