Mehr Details
SPGK Knoten Magdeburg, 2. Ausbaustufe, PFA 80 - Umbau Spurplan Süd, OLA-Leistungen, Erneuerung Verkehrsstation
DB Netz AG (Bukr 16) · Frankfurt Main · Hessen
Beschreibung
Hauptbauleistungen für den Umbau des PFA 80, Oberbau, KIB, Kabeltiefbau, Tiefbau, OLA, 50 Hz, Hochbau
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand ist der Umbau des Spurplans Süd (PFA 80) in Magdeburg mit Oberbau, Kabeltiefbau, Tiefbau, OLA, 50 Hz und Hochbau.
- Der CPV-Code 45236000 deutet auf Bauarbeiten für Eisenbahnen und Straßenbahnen hin.
- Es handelt sich um eine modifizierte Bekanntmachung (can-modif) mit der Auftragsart 'works'.
- Die DB Netz AG ist der Auftraggeber, Erfüllungsort ist Magdeburg.
- Aufgrund der Komplexität der Leistungen sind umfangreiche Eignungsnachweise und Referenzen zu erwarten.
Die Ausschreibung betrifft Hauptbauleistungen für den Umbau des Spurplans Süd im Rahmen der 2.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
🎯 Persönlicher Treffer-Check
Wie viele Bauwesen & Infrastruktur-Ausschreibungen in Hessen passen zu Ihrem Unternehmen?
30 Sekunden, keine Anmeldung — wir zeigen Ihnen live, wie viele relevante Vergaben es zuletzt gab.
Passende Ausschreibungen in „Bauwesen & Infrastruktur" automatisch erhalten
14 Tage voller Zugang gratis — tägliche Alerts + KI-Eignungsanalyse · keine Kreditkarte · danach kostenfrei weiter
📅 Laufzeit endet am 31.03.2028
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum. Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Verwandte Bekanntmachungen
📅 .icsWeitere Bekanntmachungen desselben Auftraggebers mit ähnlichem Titel und Zeitraum — automatisch verknüpft.
-
Vertragsänderung Sie sind hier
Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
40 Veröffentlichungen
- 20.08.2026 68 Das Vorhaben unterliegt zeitlichen Zwängen. Insbesondere der Inbetriebnahmetermin zur Einhaltung der verkehrlichen Anforderungen an den Knoten Magdeburg. Durch einen Wechsel des AN würde es zu technologisch bedingten zeitlichen Verschiebungen kommen, welche die Inbetriebnahme gefährden. Die Vergabe des Oberbodenabtrages an einen anderen AN, im gleichen Baufeld und der gleichen Zuwegung über den vorhandenen Bahndamm, ist logistisch nicht möglich. aktuell
- 04.08.2026 449 (ESV 67) - Im Zuge der Erstellung der vertraglich vereinbarten Ausführungsplanung ergeben sich zusätzliche Leistungen (hier: Gurtung, Verpressanker und Verbautendes Teilbauwerkes 2).Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN Folge.Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich. 581 (ESV 71) - Sicherung der in Betrieb befindlichen Signalbrücke 1, km 1,458 (6403, 6404) durch Planung und Herstellung einer Verbaulösung zur Abfangung des Höhenunterschieds zur Baugrube der Stützwand 1. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich. 582 (ESV 72) - Das Vorhaben unterliegt zeitlichen Zwängen. Insbesondere der Inbetriebnahmetermin zur Einhaltung der verkehrlichen Anforderungen an den Knoten Magdeburg. Durch einen Wechsel des AN würde es zu technologisch bedingten zeitlichen Verschiebungen kommen, welche die Inbetriebnahme gefährden. Bei Vergabe an einen anderen AN bildet die dadurch implizierte zeitliche Verschiebung der Realisierung einen nicht unerheblichen Versatz im Projekt. Weiterhin ist das Arbeiten mehrerer Bauunternehmer im Bereich der begrenzten Örtlichkeit der Weichenplatte im Bereich der EÜ Hallischen Straße mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet, da die Zuwegung zum Baufeld nur über die gleiche Zuwegung erfolgen kann und die Arbeiten parallel zu den Arbeiten des beauftragten Auftragnehmers stattfinden müssten. 588 (ESV 73) - Im Zuge der Bauausführung wurden zusätzliche Entsorgungsleistungen erforderlich, die bei der ursprünglichen Vergabe aufgrund des damaligen Kenntnisstandes nicht vorhersehbar waren. Während der Bauarbeiten fielen weitere bzw. zusätzliche zu entsorgende Materialien und Abfallmengen an, deren Art und Umfang erst nach Öffnung bzw. Freilegung der betreffenden Bereiche festgestellt werden konnten.
- 04.08.2026 544 (ESV 66) - In der Bauausführung kommt es zu Störungen des Bauablaufs der Ing.- bauwerke durch u.a. Verschiebungen der zur Ausführung erforderlichen Verkehrssperrungen (hier: im Verantwortungsbereich Straßenverkehrsbehörde der Landeshauptstadt Magdeburg). 549 (ESV 79) - In der Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen. 598 (ESV 77) - a) Gemäß Empfehlung Eigen- und Fremdüberwachung musste das einzubauende Material geändert werden, da das im Vertrag vorgesehene Material für die Herstellung der Böschungsneigung von 1:1,5 nicht geeiget ist. b) Herstellung der Dammverbreiterung ist geschuldetes Bau-Soll und es erfolgt lediglich die Änderung des einzubauenden Materials.
- 18.06.2026 ESV 69 Im Zuge der Erstellung der Genehmigungsplanung wurde mit der 3. Änderung im Verfahren ein zusätzliches Absetzbecken vor der Einleitung ins Versickerungsbecken X gefordert. Diese Aufgabe erfüllen die beiden zusätzlich geplanten DN 2500 Schächte, die nicht Bestandteil der AU waren. Damit kann eine langzeitliche Funktion des Versickerungsbecken sichergestellt werden. Diese Schächte sind als Teil der Gesamtentwässerungsanlage zwingend notwendig. ESV 70 Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren wäre es bei einem Wechsel des AN zu folgenden weiteren erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungs- und Bauablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistungen sind zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich.
- 30.03.2026 53 Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren wäre es bei einem Wechsel des AN zu folgenden weiteren erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich. 60 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung und unter Berücksichtigung geänderter Anforderungen im Zusammenhang mit der angepassten Gründungsgeometrie und Baugrubenausbildung der Stützwand 1 sind zusätzliche Leistungen zur Herstellung der Baugrube erforderlich. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich. 62 Im Zuge der vorgesehenen Rückbaumaßnahmen und Neubaumaßnahmen des Bahnsteigs-Haltepunkt Hasselbachplatz sind zusätzliche Konstruktive, temporäre sowie dauerhafte Maßnahmen erforderlich. Die Beauftragung dieser Leistungen kann aus technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen ausschließlich an den bereits vor Ort tätigen Auftragnehmer erfolgen. Die Maßnahmen stehen in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den laufenden Rückbau- und Neubauarbeiten. Eine Vergabe an einen Dritten würde zu erheblichen Schnittstellenrisiken, Koordinationsaufwand sowie potenziellen Bauablaufstörungen führen und damit sowohl terminliche als auch wirtschaftliche Nachteile verursachen. ESV 63 Im Zuge der Herstellung der Bauwerkshinterfüllung und -abdichtung an der EÜ CMS sind aufgrund der Baustellengeometrie und der bahnbetrieblichen Herausforderungen zusätzliche Leistungen erforderlich. Diese dienen dem Schutz der bestehenden Anlagen sowie der Herstellung der Erreichbarkeit des Arbeitsbereichs. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich. ESV 64 Im Zuge der vertraglich vereinbarten Bauausführung (hier: Reinigung Verkehrsflächen) wurden zusätzliche Leistungen erforderlich. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN Folge.Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich. ESV 65 Im Zuge der vertraglich vereinbarten Ausführungsplanung (hier: Einbindung der Bohrpfähle für die Sicherung der Abbruchkante Bestandswiderlager der Strecke 6403 in die Gründung des TBW 2 der Strecke 6403) wurden zusätzliche Leistungen erforderlich. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN Folge.Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich.
- 27.03.2026 61 Im Zuge der Detailplanung der LSW 3 müssen die in der Ausschreibung benannten Pfostenprofile, statisch bedingt, durch Profile stärkeren Querschnittsund größerer Länge ersetzt werden. Diese Änderungen in der Ausführungsplanung führen dazu, dass die vertraglich vereinbarten Mengen nicht mehr ausreichen.
- 03.03.2026 59 Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung und zur Herstellung eines dauerhaften und schalldichten Abschlusses zwischen der Lärmschutzwand 3 und der Bauwerkskante zur Stützwand 1 sind zusätzliche Leistungen erforderlich. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich.
- 24.02.2026 45 Aus der tiefergehenden Planung (AP) gegenüber der EP, ergeben sich die zusätzlichen und/ oder geändertenen Leistungen. Diese Leistungen sind zur Erreichung des Projektziels erforderlich. Das konnte der Auftraggeber bei der Vergabe nicht erkennen.
- 29.01.2026 ESV 56 Das Vorhaben unterliegt zeitlichen Zwängen. Insbesondere der Inbetriebnahmetermin zur Einhaltung der verkehrlichen Anforderungen an den Knoten Magdeburg. Durch einen Wechsel des AN würde es zu technologisch bedingten zeitlichen Verschiebungen kommen, welche die Inbetriebnahme gefährden. Bei Vergabe an einen anderen AN bildet die dadurch implizierte zeitliche Verschiebung der Realisierung einen nicht unerheblichen Versatz im Projekt. Weiterhin ist das Arbeiten mehrerer Bauunternehmer im Bereich der begrenzten Örtlichkeit der Weichenplatte im Bereich der EÜ Hallischen Straße mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet, da die Zuwegung zum Baufeld nur über die gleiche Zuwegung erfolgen kann und die Arbeiten parallel zu den Arbeiten des beauftragten Auftragnehmers stattfinden müssten.
- 26.01.2026 501 - Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung und unter Berücksichtigung geänderter baubetrieblicher Anforderungen im Zusammenhang mit der angepassten Gründungsgeometrie der Stützwand 1 sind zusätzliche Leistungen erforderlich. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich.
- 20.01.2026 493 (ESV 55) - Das Vorhaben unterliegt zeitlichen Zwängen. Insbesondere der Inbetriebnahmetermin zur Einhaltung der verkehrlichen Anforderungen an den Knoten Magdeburg. Durch einen Wechsel des AN würde es zu technologisch bedingten zeitlichen Verschiebungen kommen, welche die Inbetriebnahme gefährden. Bei Vergabe an einen anderen AN bildet die dadurch implizierte zeitliche Verschiebung der Realisierung einen nicht unerheblichen Versatz im Projekt. Weiterhin ist das Arbeiten mehrerer Bauunternehmer in einem begrenzten Baufeld, wie hier im Bereich der EÜ Carl-Miller-Straße mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet, da die Zuwegung zum Baufeld nur über die gleiche Zuwegung erfolgen kann. Der Anschluss an den Rest der Entwässerungsanlage müsste ebenfalls koordiert werden.
- 05.01.2026 452 (Einzelsachverhalt 51) - Das Vorhaben unterliegt zeitlichen Zwängen. Insbesondere der Inbetriebnahmetermin zur Einhaltung der verkehrlichen Anforderungen an den Knoten Magdeburg. Durch einen Wechsel des AN würde es zu technologisch bedingten zeitlichen Verschiebungen kommen, welche die Inbetriebnahme gefährden. Eine Verschiebung der Inbetriebnahme ist keine wirtschaftliche, oder politische Option. Bei Vergabe an einen anderen AN bildet die dadurch implizierte zeitliche Verschiebung der Maßnahme einen nicht wieder aufzuholenden Versatz im Projekt. Selbst ungeachtet der Ausschreibefristen, würde die Realisierung mit Baustelleneinrichtung etc. einen enormen Versatz der Baumaßnahme bedingen. 454 (ESV 48) - Errichtung eines Verbaus zur Sicherung der Baugrube sowie Lagesicherung des Betriebsgleises der Strecke 6404 inklusive der zugehörigen Tiefenentwässerung zur Herstellung der Stützwand 1 (Block 11-15). Aufgrund der Nachweisproblematik für die Gründung der Stützwand muss diese angepasst werden. Dies hat eine Anpassung der Bautechnologie zur Sicherung der Baugrube zur Folge. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich. 466 (ESV 52) - Im Zuge der Erstellung der Ausführungsplanung und unter Berücksichtigung geänderter baubetrieblicher Anforderungen im Zusammenhang mit der Baugrubensicherung für Teilbauwerk 2 der EÜ Carl-Miller-Straße sind zusätzliche Leistungen erforderlich. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich.
- 05.01.2026 455 (ESV_49) - Fortschreibung der Angebotspreise, ausgenommen der Leistungen zur SSW 2, inklusive Stützwand 2, aufgrund des von der Projektleitung am 09.10.2025 angeordneten Stopps der Planung. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich. 478 (Einzelsachverhalt 50) - Die Problematik an der EÜ Hallische Straße und die damit verbundene Verschiebung des Bauablaufes führt dazu, dass die Lieferung der Weichen nicht mehr mit dem Einbauzeitraum korreliert. Die Weichen waren bestellt und sie können nicht im Werk zwischengelagert werden. Auch eine Neubestellung ist termintechnisch nicht realisierbar. Die Terminänderung konnte der AG nicht vorhersehen.
- 17.12.2025 ESV 47 Das Vorhaben unterliegt zeitlichen Zwängen. Insbesondere der Inbetriebnahmetermin zur Einhaltung der verkehrlichen Anforderungen an den Knoten Magdeburg. Durch einen Wechsel des AN würde es zu technologisch bedingten zeitlichen Verschiebungen kommen, welche die Inbetriebnahme gefährden. Bei Vergabe an einen anderen AN bildet die dadurch implizierte zeitliche Verschiebung der Realisierung einen nicht unerheblichen Versatz im Projekt. Selbst ungeachtet der Ausschreibefristen, würde die Realisierung mit Baustelleneinrichtung etc. einen enormen Versatz der Baumaßnahme bedingen. Weiterhin ist das arbeiten mehrerer Bauunternehmer in einem begrenzten Baufeld, wie der hier beschriebenen Weichen in der Weichenplatte nördlich der EÜ Hallische Straße mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet, da die Zuwegung zum Baufeld nur über die gleiche Zuwegung erfolgen kann und keine zusätzlichen Sperrpausen für einen neuen Auftragnehmer kurzfristig beschafft werden können.
- 25.11.2025 ESV 46 Das Vorhaben unterliegt zeitlichen Zwängen. Insbesondere der Inbetriebnahmetermin zur Einhaltung der verkehrlichen Anforderungen an den Knoten Magdeburg. Durch einen Wechsel des AN würde es zu technologisch bedingten zeitlichen Verschiebungen kommen, welche die Inbetriebnahme gefährden. Eine Verschiebung der Inbetriebnahme ist keine wirtschaftliche, oder politische Option. Bei Vergabe an einen anderen AN bildet die dadurch implizierte zeitliche Verschiebung der Maßnahme einen nicht wieder aufzuholenden Versatz im Projekt. Selbst ungeachtet der Ausschreibefristen, würde die Realisierung mit Baustelleneinrichtung etc. einen enormen Versatz der Baumaßnahme bedingen. Weiterhin ist das arbeiten mehrerer Bauunternehmer in einem begrenzten Baufeld, wie der hier beschriebenen Weichenplatte mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet, da die Zuwegung zum Baufeld nur über die gleiche Zuwegung erfolgen kann und keine zusätzlichen Sperrpausen für einen neuen Auftragnehmer kurzfristig beschafft werden können.
- 11.11.2025 MKA 450 Entsprechend dem zum Zeitpunkt der Ausschreibung aktuellen Regelwerk sind die Wandsockel einer Lärmschutzwand gemäß Ril 804.5501, 6.2 (1) (Gültig ab: 01.01.2013) aus Beton der Festigkeitsklasse C30/37 zu planen und auszuführen. Mit der Aktualisierung der genannten Richtline, gültig ab dem 01.10.2023, wurden die Anforderungen an die Betonfestigkeitsklasse auf C35/35 erhöht und im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. Im Zuge der Ausführungsplanung für die SSW 3 wurde bei der statischen Vorbemessung festgestellt, dass in den Umfahrungsbereichen der Oberleitungsmaste erhöhte Anforderungen an die Sockelplatten der SSW zur Abfangung des Geländesprungs auftreten. Der im Endzustand anliegende Erddruck führte zu einer unzulässigen Durchbiegung der Sockelplatten. Aufgrund der Erkenntnisse aus der Vorbemessung ist es aus statischen Gründen erforderlich, in den entsprechenden Bereichen dickere Sockelplatten zu verwenden, um die zulässigen Durchbiegungen einzuhalten. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich.
- 31.10.2025 43 Für das Arbeiten im Gleisbereich ist zwingend ein Sicherungsplan erforderlich. Hierfür muss jeweils der Abschnitt 1 (Seite 1) vom AN vorbereitet und versendet werden. Wieviel Seiten 1 im Verlauf der Arbeiten erforderlich werden, ergibt sich erst aus dem Baugeschehen und war nicht vorhersehbar.
- 26.08.2025 ESV 42 - m Zuge der Werkstattplanung wurde festgestellt, dass die Menge an Stahl für die Herstellung der Verbundträger abweichend von der ausgeschriebenen Menge ist. Daraus resultieren deutlich schwerere Stahlträger.
- 17.08.2025 28 Im Zuge der Erstellung der AP mussten die Bohrpfahlängen und -anzahl erhöht werden. Zur Absicherung des vorgegebenen Zeitfensters für diese Arbeiten musste ein 2. Bohrgerät eingesetzt werden inklusive Baustelleneinrichtung, - vorhaltung und -räumung. 39 Das Gerät für den Einhub der Fertigteile des Überbaus ist Vertragsbestandteil. Im Zuge der Erstellung der weiterführenden Ausführungsplanung erfolgte die Anpassung der Geometrie der Fertigteile des Überbaus. Infolgedessen muss das Einhubgerät entsprechend den Erfordernissen angepasst und konfiguriert werden. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren wäre es bei einem Wechsel des AN zu folgenden weiteren erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich.
- 11.08.2025 ESV 35: Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Gemäß der Ril 820.2010 Abs. 8 (3) ist beim Neubau von Oberbaukomponenten durch die Bauartbetreuung Gleistechnik der DB InfraGO AG über den Einbau von Unterschottermatten oder Schwellen mit elastischer Sohle zur Minderung der Körperschallübertragung zu entscheiden. Aus der fachtechnischen Entscheidung sind neue, zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Ausführung und die Anordnung der Unterschottermatten im Bereich der EÜ HS und der EÜ CMS entstanden. Die Anpassungen der Unterschottermattenplanung wurde in enger Abstimmung zwischen dem AN, der Bauartenbetreuung Gleistechnik und dem AG erstellt. Ein Wechsel würde eine vollständige Neuplanung sowie die Wiederholung von Abstimmungen bedeuten, was mit erheblichen wirtschaftlichen und bauzeitlichen Auswirkungen verbunden wäre. Daran anschließend würden Behinderungsanzeigen des AN geltend gemacht werden können. Der Wechsel des AN ist aus diesen Gründen abzulehnen. // ESV 36: Mit der Verkehrsbehörde mussten zusätzliche Verkehrssicherungen für die EÜ CMS (hier: Vollsperrung Straße für den Autoverkehr mit anschließender Freigabe und Vollsperrung Geh- und Radweg) abgestimmt werden. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren wäre es bei einem Wechsel des AN zu folgenden weiteren erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich // ESV 37: Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Die Schallschutzwände weisen in ihrem Verlauf unterschiedliche Gründungsarten auf. Um den Anforderungen der Anlagenbuchhaltung gerecht zu werden, ist eine Unterteilung der Schallschutzwände in weitere, der jeweiligen Gründungsart entsprechenden Unterabschnitte erforderlich. Dies hat zusätzliche Planungsleistungen zur Erstellung einer eigenen Statik, eigener Bauwerkspläne und eigener Planhefte der jeweiligen Unterabschnitte sowie eine Erweiterung der Prüfläufe zur Folge. Die Planungsleistung wurde in enger Abstimmung zwischen dem AN, dem AG und den bautechnischen Prüfern durchgeführt. Ein Wechsel würde eine vollständige Neuplanung sowie die Wiederholung von Abstimmungen bedeuten, was mit erheblichen wirtschaftlichen und bauzeitlichen Auswirkungen verbunden wäre. Daran anschließend würden Behinderungsanzeigen des AN geltend gemacht werden können. Der Wechsel des AN ist aus diesen Gründen abzulehnen. // ESV 38: Der Anschluss an den Bestand von Gleis 66 lässt auf Grund von Schadschwellen keine nachhaltige Gleislage zu. Der Bereich zwischen der Kreuzung K322 und der Weiche W231 kann so nur mit einer La 30 zum Fplw in Betrieb gehen. Da dieser Bereich noch innerhalb des Sperrbereiches unserer Maßnahme liegt, ist die Übernahme der Bauleistung durch den bereits gebundenen Auftragnehmer die technologisch und wirtschaftlich beste Lösung. // ESV 40: Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wurde seitens der Landeshauptstadt Magdeburg die Forderung gestellt, die historische Sichtachse entlang der Hallischen Straße zu erhalten. Dies betrifft insbesondere den Bereich der SSW auf der EÜ Hallische Straße, welcher eine hohe städtebauliche sowie denkmalpflegerische Bedeutung besitzt. Aus diesem Grund wurde im Zuge der weiteren Planung eine Anpassung der Schallschutzwand infolge der städtebaulichen und denkmalrechtlichen Anforderungen zu einer überwiegend transparenten Gestaltung dieser Wande erforderlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen des Schallschutzes wurde durch das Projekt ein Konzept zur teiltransparenten und abgetreppten Gestaltung der Schallschutzwand in Abstimmung mit den Beteiligten entwickelt. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren würde es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich.
- 24.07.2025 26 Im Zuge der Detailplanung der LSW 1 müssen die in der Ausschreibung benannten Pfostenprofile (HEB 160, HEB 240, HEB 260), statisch konstruktiv bedingt, durch Profile stärkeren Querschnitts (HEM 200) und größerer Länge ersetzt werden. Diese Änderungen in der Ausführungsplanung führen dazu, dass die vertraglich vereinbarten Mengen nicht mehr ausreichen.
- 07.07.2025 348 - Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Die Anpassungen der Überbaufertigteile sowie die damit verbundenen Detaillösungen, insbesondere hinsichtlich der Positionsmuffen und Bewehrungsführung, wurden in enger Abstimmung zwischen AN, Fertigteilwerk und AG entwickelt. Ein Wechsel würde eine vollständige Neuplanung sowie die Wiederholung von Abstimmungen bedeuten, was mit erheblichen wirtschaftlichen und bauzeitlichen Auswirkungen verbunden wäre. Daran anschließend würden Behinderungsanzeigen des AN geltend gemacht werden können. Der Wechsel des AN ist aus diesen Gründen abzulehnen. 371 - Die Leistung der Bauausführung sind Vertragsbestandteil. Nach Aushub des Bodens im Bereich der Widerlage bis auf OK EPL wurden sehr geringe Tragfähigkeiten im Bestandsbaugrund vorgefunden, welche den Einsatz des Bohrpfahlgeräts auf diesem Baugrund aus Sicherheitsgründen nicht möglich machte. Es wurde ein Bodenaustausch vorgesehen. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren wäre es bei einem Wechsel des AN zu folgenden weiteren erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich 379 - Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Die Anpassungen der Bauwerkshinterfüllung, insbesondere die Umsetzung der UiG-Auflagen und einhergehend mit der Anpassung der Tragschichten im gesamten Baufeld sowie der Festlegungen zur Verlegung der Unterschottermatten wurde in enger Abstimmung zwischen AN und AG erstellt. Ein Wechsel würde eine vollständige Neuplanung sowie die Wiederholung von Abstimmungen bedeuten, was mit erheblichen wirtschaftlichen und bauzeitlichen Auswirkungen verbunden wäre. Daran anschließend würden Behinderungsanzeigen des AN geltend gemacht werden können. Der Wechsel des AN ist aus diesen Gründen abzulehnen. 393 - Ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Die Anpassungen der Bauwerkshinterfüllung, insbesondere die Anpassung der Entwässerung einhergehend mit der Anpassung der Tragschichten im gesamten Baufeld sowie der Festlegungen zur Verlegung der Unterschottermatten wurde in enger Abstimmung zwischen AN und AG erstellt. Ein Wechsel würde eine vollständige Neuplanung sowie die Wiederholung von Abstimmungen bedeuten, was mit erheblichen wirtschaftlichen und bauzeitlichen Auswirkungen verbunden wäre. Daran anschließend würden Behinderungsanzeigen des AN geltend gemacht werden können. Der Wechsel des AN ist aus diesen Gründen abzulehnen.
- 19.06.2025 ESV 31: Aufgrund der nicht ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrunds im Bereich der Weichenplatte ist eine Gradientenanhebung bzw .ein Geländeauftrag (Dammaufhöhung) in Höhe von etwa 20 bis 50 cm erforderlich. Durch diese zusätzliche Leistung sowie die zeitgleiche Anlieferung von Baumaterial sind keine Kapazitäten auf den BE-Flächen vorhanden und ist eine Umlagerung von Haufwerken notwendig.
- 17.06.2025 343- In der Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen. Um Setzungen im Betriebsgleis zu verhindern, wie sie auf der EÜ Hallischen Straße während des Umbaus stattfanden, ist zum Betriebsgleis ein Verbau einzubringen und die Gleislage zu überwachen. Aus betrieblicher Sicht stehen nicht genug Sperrpausen zur Verfügung um dies konventionell abzusichern, weshalb eine permanente Gleisüberwachung erforderlich ist.
- 17.06.2025 364-AIn den bestehenden HLV-Positionen 15.40.0050 und 0060 wird das Sortieren und Bereitstellen von alten, gebrauchten Zwischenlagen nicht beschrieben. Gemäß VOB/C handelt es sich bei den angezeigten Leistungen nicht um Nebenleistungen 369- Aufgrund der nicht ausreichenden Trägfähigkeit des Baugrunds im Bereich der Weichenplatte ist ein Bodenaustausch (h = 40 cm) und eine Bodenverbesserung (durch Einfräsen von hydraulischem Bindemittel) im Bereich der Strecke 6404 Gleis 55, 60 und 66 für die Dammaufstellfläche km 0,950 bis km 1,100 - gemäß den Vorgaben der Eigen- und Fremdüberwachung notwendig, um eine ausreichende Tragfähigkeit für die Weichenplatte herzustellen.
- 03.06.2025 2- In der Planung und Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen.
- 12.05.2025 340) Die Bearbeitung der Schienen erfolgt parallel zu baulichen Tätigkeiten des AN in den Weichen. Das gleichzeitige Bearbeiten der Schienen und der Herzstücke/Zungen/Neuschienen im Anschlussbereich ist nicht mit zwei unterschiedlichen Bauunternehmern beherrschbar.Die zusätzlichen Bauunternehmer in dem von diesem NT betroffenen Bereichen (Weichenplatte nördlich EÜ Hallische Straße) würden Stillstandszeiten in der Bearbeitung selbiger hervorrufen. Daran anschließend würden Behinderungsanzeigen des AN geltend gemacht werden können. Das gleichzeitige Arbeiten mehrerer Unternehmer an ein und derselben Weiche ist sehr schwer und sowohl aus bausicherheitstechnischen Gründen als auch aus dem zeitlichen Zwängen des Projektes nicht abbildbar. 357) Aufgrund von Bestandsunterlagen, welche nicht der Örtlichkeit entsprechen, musste die Bautechnologie angepasst werden. Dies wurde notwendig, da der Brückenteil, der im Bestand bleiben sollte keinen Standsicherheitsnachweis erhalten konnte und deshalb neu verbaut und teilweise abgerissen werden musste. Dies bedingte logistische Änderungen, sowie die Anpassung der Technologie um den bauzeitlichen Verzug in der Gesamtmaßnahme so gering wie möglich zu halten und bestehende Sperrpausen bestmöglich weiter nutzen zu können. 361) Der Einbau von Einkornbeton erfolgt parallel zu baulichen Tätigkeiten des AN im Baugrund. Das gleichzeitige Bearbeiten des Untergrundes und weiter Teile des Unterbaus ist nicht mit zwei unterschiedlichen Bauunternehmern beherrschbar. Die zusätzlichen Bauunternehmer würden Stillstandszeiten in der Bearbeitung hervorrufen. Daran anschließend würden Behinderungsanzeigen des AN geltend gemacht werden können. Das gleichzeitige Arbeiten mehrerer Unternehmer in einem Baufeld ist anspruchsvoll und aus bausicherheitstechnischen Gründen abzulehnen. Aufgrund eines geänderten Bauablaufes, deshalb fehlender Sperrpausen und einhergehender Projektverzögerung werden diese zusätzlichen Leistungen durch den AN erbracht.
- 06.05.2025 In der Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen.
- 10.04.2025 MKA 349 - Die Leistungen zur Erstellung der Ausführungsunterlagen sind Vertragsbestandteil. Aus der tiefergehenden Planung (AP) gegenüber der EP, ergeben sich die zusätzlichen und/ oder geändertenen Leistungen. Diese Leistungen sind zur Erreichung des Projektziels erforderlich. Das konnte der Auftraggeber bei der Vergabe nicht erkennen. Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren wäre es bei einem Wechsel des AN zu folgenden weiteren erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich.
- 08.04.2025 MKA 335 - In der Planung und Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen und bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen (hier: Absicherung der Standsicherheit des benachbarten Bestandsbauwerkes der Strecke 6406 durch eine rückverankerte tangierende Bohrpfahlwand und einem Mittellängsverbau als Trägerbohlverbau).
- 07.04.2025 MKA 326 - Die Leistung der Bauausführung sind Vertragsbestandteil. Aus den Begebenheiten vor Ort ergeben sich die zusätzliche und/oder geänderten Leistungen. Diese Leistungen sind zur Erreichung des Projektziels erforderlich. Das konnte der Auftraggeber bei der Vergabe nicht erkennen Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden.Des Weiteren wäre es bei einem Wechsel des AN zu folgenden weiteren erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich.
- 04.04.2025 MKA 293 - In der Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen. Der Hinterfüllbereich der EÜ Hallische Straße erfüllt nicht die Anforderungen, welche in der EP aus den Bestandsunterlagen abgeleitet werden konnten. Dies führte zu Setzungserscheinungen während des Baus im unbebauten Nachbargleis. Diese Setzungen müssen arbeitstäglich überwacht werden. Aus betrieblicher Sicht stehen nicht genug Sperrpausen zur Verfügung um dies abzusichern, weshalb eine permanente Gleisüberwachung erforderlich ist. MKA 328 - Ein nicht vorhersehbarer Gleislängsverbau muss eingebaut werden. Die Erfordernis ergibt sich aus der Anpassung im Bauablauf, aufgrund der Umstände am Bestandsbauwerk EÜ Hallische Straße. Diese bedingt die Sperrung des Gleises 2. Anders als im ursprünglichen Bauablauf geplant, kann kein ausreichender Verkehrsstrom übre die Strecke 6434 gesichert werden und es muss über das Gleis 53 gefahren werden. Der Höhenversatz zwischen Bestands- und Beubaugleisen muss abgefangen werden.
- 13.03.2025 303) In der Planung und Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen und bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen (hier: Sicherung der Abbruchkante der Bestandswiderlagers durch das Herstellen einer tangierenden Bohrpfahlwand).
- 17.02.2025 In der Planung und Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen und bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen (hier: Absicherung der Standsicherheit des benachbarten Bestandsbauwerkes der Strecke 6406 durch eine Bohrpfahlwand für den Bauzustand und den Endzustand).
- 11.12.2024 MKA241: Der Bestand hat sich gegenüber der EP durch andere Baumaßnahmen (Instandhaltung AIM Magdeburg) geändert. Der Anschluss des Streckengleis 6404 an die Bestandsweichen 51W76 und 51W73 muss statt im km 1,9+62 an den jeweiligen Weichenenden, wie vor Ort definiert, enden. MKA273: Das Vorhaben unterliegt besonderen zeitlichen Zwängen. Es würde zu erheblichen Verzögerungen kommen, die hohe zusätzliche Kosten zur Folge haben werden. Des Weiteren wäre es bei einem Wechsel des AN zu folgenden weiteren erheblichen Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten gekommen. Die Planungen der einzelnen Gewerke sind Vertragsleistung des AN. Bei einem Wechsel des AN kommt es zur Behinderung im Planungsablauf für die Hauptvertragsleistung des AN. Auch hätte eine Verzögerung bzw. Verschiebung eine Kostenerhöhung der beauftragten Leistung des AN zur Folge. Die Leistung ist zwingend zur Erfüllung der beauftragten Leistung erforderlich
- 11.12.2024 MKA32_MKA52: In der Planung und Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen. MKA202: Anpassung der LST Leistungen laut Änderungsmitteilungen der PT1 Planungen auf Grund Änderungen im Bau anderer Gewerken und Bauhindernisse. MKA248: In der Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen. MKA251: Umstände: (6.000 Zeichen) In der Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Baubedingungen verursacht sind und durch bauzeitliche Anpassungen der Entwässerung kompensiert werden müssen.
- 10.07.2024 Sammler LÄ05_ In der Planung und Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen.
- 08.02.2024 AO 004
- 21.12.2023 Aufgrund der kurz Fristigkeit der Termine (Walzung neuer Bohlen noch in 49. KW 2023) musste der AN-Bau bereits Materialbestellungen durchführen. Diese und darauf aufbauenden Leistungen von Transport und Einbringung ins Baufeld können nicht durch einen weiteren Auftragnehmer übernommen werden. Die grundsätzliche Leistung des Verbaus obliegt dem AN-Bau durch Leistungspositionen im LV. Die Arbeiten sind im Bauablauf eingetaktet und durch den AN-Bau dem Grunde nach abgesichert. Die Einbindung eines sekundären AN-Bau auf gleicher Baustelle im gleichen Baubereich auf gleichen Baustraßen mit ggf. unterschiedlichen Sicherungspersonal ist nicht wirtschaftlich und zeitlich gesehen kritisch. Eine entsprechende Verschiebung von Leistungen im Gleislängsverbau verschiebt die Bearbeitung des Untergrundes und des Oberbaus, inklusive Tiefenentwässerung. Dies bedingt Verschiebungen in der Errichtung des Gleises und damit einhergehend die Nichteinhaltung von Sperrpausen und im schlimmsten Fall die Gefährdung.
- 04.12.2023 In der Planung und Bauausführung kommt es zu Schwierigkeiten, die durch unbekannte Bestandsanlagen bzw. Baubedingungen verursacht sind und durch Projektanpassungen kompensiert werden müssen.
Preiseinschätzung
Basierend auf 44 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Ähnliche Ausschreibungen
📬
Passende Ausschreibungen automatisch finden
14 Tage volle KI-Analyse + tägliche Alerts gratis testen — keine Kreditkarte, danach kostenfrei weiter.
💡 Mehr als wöchentlich? Watchlist ab 9 €/Mo: täglich + Frist-Reminder + Zuschlag-Info →
Personalisiertes Suchprofil einrichten → · Für Einkaufsabteilungen: Rechnung per Überweisung →