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EU-Oberschwelle

Mietvertrag für die Bildungsimmobilie im Dillener Quartier für den Einzugsbereich des Dillener Quartiers

Stadtgemeinde Bremen · Bremen · Bremen · Kommunaler Auftraggeber

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Vergabe-Ergebnis

🏆 Auftragnehmer Brebau GmbH
👥 Eingegangene Angebote 1
📅 Zuschlagsdatum 02.09.2024

Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.

Beschreibung

Gegenstand der hiesigen Bekanntmachung ist der erfolgte Abschluss eines Mietvertrages in Bezug auf eine Immobilie zur Verwendung als Schule für das Dillener Quartier

Weitere Pflichtangaben aus der Bekanntmachung

Verfahrensmerkmale

„Der Abschluss des Mietsvertrages erfolgte nach einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung, aber ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union, da der Auftrag nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Der hiesige Abschluss eines Mietvertrages unterfällt wegen § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht dem Anwendungsbereich des Vergaberechts nach §§ 97 ff. GWB. Mit Blick auf vergaberechtliche Rechtsprechung, nach der der Abschluss eines Mietvertrages unter bestimmten Voraussetzungen als eingekapselter Bauauftrag zu bewerten sein kann, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Insbesondere hat Bremen keinen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Mietimmobilie genommen. Zu dem angebotenen Mietobjekt bestanden sodann nach Analyse der Stadtgemeinde Bremen keine Alternativen, die ihren mit Blick auf die Versorgung des Schulsprengels bestehenden Bedürfnissen genügen würden. Insbesondere sind keine anderen Grundstücke verfügbar, mit denen nach Lage und Größe die erforderliche Versorgung mit den benötigten Schulkapazitäten sichergestellt werden könnte. Die Mietimmobilie ist insofern mit einer Ausschließlichkeitsstellung verbunden, die den Anforderungen des § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 c) VOB/A genügen würde.“

Vergabe- & Vertragsbedingungen

Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.

Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht

Glaubt sich ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt, so kann es bei der Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren einleiten (§ 160 Abs. 1 und 2 GWB). Die Vergabekammer kann dann nach § 135 Abs.1 GWB die Unwirksamkeit des Auftrags feststellen. Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 GWB. Diese lauten wie folgt: "(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“

Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.

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  1. Vergabeergebnis Sie sind hier

    Auftrag wurde zugeschlagen

    Auftragnehmer Brebau GmbH

    1 Veröffentlichung

    • 07.10.2024 Original-Veröffentlichung aktuell

Preiseinschätzung

Basierend auf 28 vergleichbaren Vergabeergebnissen:

Unteres Quartil 280.000 €
Median 542.062 €
Oberes Quartil 917.951 €

Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.

Quelle: oeffentlichevergabe.de

Diese Ausschreibung ist abgeschlossen (Vergeben). Der ursprüngliche Eintrag im Vergabeportal der Vergabestelle ist nach Verfahrensende oft nicht mehr abrufbar — die dauerhafte Fassung finden Sie auf oeffentlichevergabe.de:

Diese Vergabe ist abgeschlossen. Aktuelle, noch offene Ausschreibungen in dieser Branche:

Vergabestelle

Stadtgemeinde Bremen · Bremen

office.empfang@immobilien.bremen.de
+49 421 361 89 60

Stammdaten
Verfahrensart Einzelvergabe
Schwierigkeit Gering
Auftraggeber Stadtgemeinde Bremen
Standort Bremen, Bremen
Veröffentlicht 07.10.2024
CPV-Code 70310000
Immobiliendienstleistungen (Was ist das?)
Angebote 1
⚠ dünner Wettbewerb (Ø 4,0 in der Branche) (?)
Erfüllungsort Bremen
Laufzeit 20 Jahre
Verlängerungsoption bis zu 2× verlängerbar
Bieterkommunikation ansehen Fragen & Antworten zum Verfahren im Vergabeportal (oeffentlichevergabe.de) · ggf. archiviert
Bieter (1)
Brebau GmbH · Bremen

Auftragnehmer (?)
Brebau GmbH
Vertrag 02.09.2024

Ø Bieter in der Branche 4.0

Historischer Durchschnitt aus 1.411 vergleichbaren Vergaben — keine Prognose für diese Ausschreibung.


Erfasste Abschluss-Meldungen 89%

Anteil der erfassten Verfahren in Bildung & Forschung mit veröffentlichter Zuschlag-Bekanntmachung. Basis: 13.617 Verfahren. Die tatsächliche Zuschlagsquote liegt typischerweise höher, weil viele Vergabestellen Ergebnisse verspätet oder gar nicht melden.


Markt-Insights

Schätzwert-Abweichung -14%
KMU-Bieteranteil 38%

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Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Bremen bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Bremen

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht unbedingt die hier genannte.

Vollständige Daten

Quelle: oeffentlichevergabe.de · 5/5 Kernfelder

Zuletzt geprüft am 29.06.2026

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