AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 18.04.2026 23:16 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/f400a831-e7fc-4237-bb85-d9d6a478d6c7/

1838-CK-Whiteboarding

Notice-ID: f400a831-e7fc-4237-bb85-d9d6a478d6c7 · Procedure-ID: adc02a90-de7f-441c-b630-3152329a0d63

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Stammdaten

Auftraggeber
BWI GmbH, Berlin
Veröffentlicht
23.03.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
48000000 — Software
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die BWI erwägt einen Rahmenvertrag mit einem Wirtschaftsteilnehmer über die zeitlich befristete Überlassung (Subskription) von einer digitalen Whiteboarding-Software sowie deren Pflege, Support und die Erbringung von softwarenahen Vertragsleistungen (Implementierungsleistungen (Produktbefähigung), Customizing und Nutzer-Schulungsleistungen) im Wege eines Offenes Verfahren gem. § 14 Abs. 2 VgV abzuschließen. Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von maximal vier Jahren abgeschlossen. Die Whiteboarding-Lösung wird zur digitalen, interaktiven und kollaborativen Zusammenarbeit für Teams beschafft und soll on-Premise innerhalb der BWI betrieben werden. Die Software soll eine webbasierte Plattform sein, die sowohl lokale als auch verteilte Teams unterstützt, sowie über Schnittstellen eine nahtlose Integration in bestehende Kollaborationslösungen, wie beispielsweise Videokonferenzlösungen, ermöglicht.

Vertragslaufzeit

Periode
24 Monate
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
60 Tage

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).