AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Realisierungswettbewerb Neubau Feuerwehrhaus | Kressbronn am Bodensee
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinde Kressbronn, Kressbronn
- Veröffentlicht
- 07.05.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71200000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die Gemeinde Kressbronn a. B. beabsichtigt den Neubau eines Feuerwehrhauses im Gebiet Bachtobel. Das bestehende Feuerwehrhaus ist hinsichtlich Mannschaftsstärke und Fahrzeugbestand nicht mehr ausreichend dimensioniert. . Der Wettbewerb ist als einstufiger, nicht offener, interdisziplinärer Realisierungswettbewerb gem. den Richtlinien für Planungswettbewerbe RPW 2013, mit vorgeschaltetem Auswahlverfahren, mit 25 Teilnehmern ausgelobt. Die Ausloberin wählt 7 Teilnehmer vorab aus. Das Verfahren ist anonym (§ 1 Absatz 4 RPW 2013) und wird in deutscher Sprache durchgeführt.(§ 5 Absatz Anlage I Nummer 20 RPW 2013). . Teilnahmeberechtigt sind Architekt/-innen in Bewerberteams mit Landschaftsarchitekt/-innen sowie Ingenieur/-innen der Fachrichtung Tragwerksplanung (oder vergleichbare Qualifikation). . Gegenstand des Wettbewerbs sind Leistungen nach HOAI für die Konzeption der Neubebauung eines Feuerwehrhauses in Kressbronn am Bodensee. . Ziel des Wettbewerbs ist es, für diesen Standort ein qualitätsvolles, wirtschaftliches und nachhaltiges Gebäude zu erhalten, das auf die städtebaulichen und funktionalen Anforderungen sensibel und angemessen antwortet. Dabei sind die in der Auslobung genannten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. . Weitere Informationen entnehmen Sie bitte 5.1. der Bekanntmachung und der angefügten Kurzinformation.
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.