AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Bezirk Schwaben: MDR-Lösung inklusive 24/7 SOC-Leistungen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bezirk Schwaben, Augsburg
- Veröffentlicht
- 20.02.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 72000000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Mit dieser Ausschreibung soll eine umfassende Managed Detection and Response (MDR) Lösung für den Bezirk Schwaben (im Folgenden AG) beauftragt werden, die höchste Sicher-heitsanforderungen erfüllt und dem aktuellen Stand der Technik im Bereich der Cybersicher-heit entspricht. Durch die Kombination von marktführender Technologie und erstklassigen Dienstleistungen soll eine MDR-Lösung implementiert werden, die dem Bezirk Schwaben einen umfassenden und proaktiven Schutz vor aktuellen und zukünftigen Cyber-Bedrohungen bietet. Die Lösung soll dabei nicht nur reaktive Schutzmaßnahmen umfassen, sondern auch präventive Überwachung, eine schnelle Incident Response und kontinuierliche Verbesserung der Sicherheitslage ermöglichen. Die zu beauftragende MDR-Lösung soll aus zwei wesentlichen Komponenten bestehen: einer Next-Generation Antivirus (NGAV) oder auch EDR-Lösung (im Folgendem EDR-Lösung) genannt sowie darauf basierend einem professionellen Security Operations Center (SOC) mit entsprechenden Dienstleistungen (im Folgendem SOC-Leistungen). Die angebotene Lösung soll durch die synergetische Kombination beider Komponenten eine maximale Schutzwirkung und Reaktionsfähigkeit gewährleisten. Der Auftrag wird deshalb als Gesamtauftrag vergeben. Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in den Dokumenten 5.3 bis 5.8 samt Anlagen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 24 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 107 Tage
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.