AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von ballistischen Helmen und Visieren
Stammdaten
- Auftraggeber
- Logistik Zentrum Niedersachsen Landesbetrieb - Außenstelle Hannover, Hannover
- Veröffentlicht
- 25.02.2026
- Frist (Submission)
- 30.04.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 35121000 — Sicherheits-, Feuerwehr- und Verteidigungsausrüstung
- Branche
- Verteidigung & Sicherheit
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 340.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen (vgl. § 3 Betriebsanweisung). In dieser Zuständigkeit umfasst der Auftrag den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (§ 21 VgV) über die Lieferung von ballistischen Helmen und Visieren für die für die Polizei Bremen. Abrufberechtigt sind alle Dienststellen der Polizei in der Freien Hansestadt Bremen. Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Technischer Teil (Teil B) zu entnehmen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 2 Jahre
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 115 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Vergabeergebnis
- Ausschreibung · Frist: 30.04.2026
- Zuschlag
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung, Lüneburg
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.