Der AN muss sicherstellen, dass er über umfassende, dem Stand der Technik entsprechende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die erforderlichen Geräte, Maschinen und Mittel verfügt, um die jeweilige Leistung fachgerecht vorzubereiten und auszuführen. Für die Bedienung von Maschinen und Werkzeugen darf nur entsprechend nachweisbar geschultes/eingewiesenes Personal eingesetzt werden. Das eingesetzte Personal muss über alle notwendigen Versicherungsnachweise (z.B. Krankenversicherung usw.) verfügen und die deutsche Sprache beherrschen und verstehen. Die Sprachkenntnisse müssen ausreichen, um insbesondere Warn-/Gefährdungshinweise, die jeweils geltenden Sicherheitsanweisungen, die Hinweise zum Arbeits- und Umweltschutz sowie die Verschwiegenheitsverpflichtungen und sonstige arbeitsvertragliche Klauseln lesen und verstehen zu können. Darüber hinaus müssen Mitarbeiter, die in den Schulen und Sporthallen eingesetzt werden, vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis sowie einen Nachweis über eine Masernimpfung vorlegen es sei denn, dass sie ausschließlich in den Schulferien tätig sind und keinen Kontakt zu Schülern oder regelmäßig anwesendem Schulpersonal haben.
Der AG behält sich ein Mitspracherecht für die Auswahl des eingesetzten Personals vor, insbesondere Objektleitung/Vorarbeiter*innen bedürfen der Zustimmung des AG. Die Mindestanforderungen für die Objektleitung sowie Vorarbeiter*innen sind als eigene Einungskriterien weiter unten beschrieben.