AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Die Einbindung eines elektronischen Marktplatzes im Beschaffungswesen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Universität Stuttgart, Stuttgart
- Bezugsberechtigte
- Karlsruher Institut für Technologie (KIT); Universität Stuttgart; Universität Stuttgart, Zentrale Beschaffungsstelle
- Veröffentlicht
- 29.07.2024
- Frist (Submission)
- 09.09.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 72000000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Die Einbindung eines elektronischen Marktplatzes im Beschaffungswesen
Lose
2 Lose (max. 2 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 2 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Erfüllungsorten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Einbindung eines elektronischen Marktplatzes im Beschaffungswesen der Universität Stuttgart
- Erfüllungsort
- Suttgart
Los 2 — Einbindung eines elektronischen Marktplatzes im Beschaffungswesen des KIT (Karlsruher Institut für Technologie)
- Erfüllungsort
- Karlsruhe
Vertragslaufzeit
- Periode
- 48 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 102 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 09.09.2024
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.
Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).