AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Nachhaltige IT-DL für die Softwareentwicklung im Bereich Anforderungsmanagement (hier: Anforderungs-/Systemanalyse sowie Erstellung von Lasten-/ Pflichtenheften) - Los 3: Restliche Bundesverwaltung
Stammdaten
- Auftraggeber
- Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI, Bonn
- Veröffentlicht
- 20.03.2026
- Frist (Submission)
- 22.05.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 72260000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 26.113.760 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind: Nachhaltige IT-Dienstleistungen für die Softwareentwicklung im Bereich Anforderungsmanagement (hier: Anforderungs-/ Systemanalyse sowie Erstellung von Lasten-/Pflichtenheften) Für die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens (9958/25/VV : 1-3) zu erbringenden Leistungen wurde eine geschätzte Menge von voraussichtlich 78.374 Personentagen ermittelt. Diese Mengen beziehen sich auf den maximalen Vertragszeitraum von vier Jahren. Die Gesamtmenge wird in 3 Mengenlose aufgeteilt, die aus technischen Gründen in 3 Verfahren abgebildet werden: - ZIB 15.03 - 9958/25/VV : 1 - 24.175 PT - ZIB 15.03 - 9958/25/VV : 2 - 24.536 PT - ZIB 15.03 - 9958/25/VV : 3 - 29.663 PT Die Höchstmengen entsprechen den geschätzten Werten. Die Bindefrist beginnt am Tag nach Ablauf der Angebotsfrist.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 24 Monate
- Verlängerungsoption
- bis zu 48× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 22.05.2026
- Wertung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes, Bonn
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.