AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 05.05.2026 22:01 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/f87dce20-1d7a-4fb2-9f12-08fc6f4d3b18/

Mobilfunk

Notice-ID: f87dce20-1d7a-4fb2-9f12-08fc6f4d3b18 · Procedure-ID: 98b9bef9-43c1-4993-a18a-35cafa1f3690

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Stammdaten

Auftraggeber
GKV-Spitzenverband, Berlin
Veröffentlicht
30.11.2025
Frist (Submission)
09.01.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
64212000 — Post- und Telekommunikationsdienste
Branche
Telekommunikation
Geschätzter Wert
500.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Die Ausschreibung umfasst einerseits grundlegende Sprach- und Datenkommunikationsleistungen derzeit in einem auf dem GSM-, LTE-, und 5G-Standalone-Standard basierenden Mobilfunknetz einschließlich Beschaffung von Endgeräten, SIM-Karten und Zubehör, inklusive Verwalten von eSIMs und zugehörigen Serviceleistungen. Die Leistungserbringung für den Bereich Mobilfunk muss zum 01.03.2026 (Betriebsbereitschaft) garantiert werden, vgl. unten Ziffer 5. Der derzeit noch gültige Rahmenvertrag beinhaltet Einzelverträge mit einer jeweils zweijährigen Vertragslaufzeit. Alle Einzelverträge enden spätestens mit Beendigung des aktuellen Rahmenvertrages am 28.02.2026. Der neu zu schließende Rahmenvertrag wird voraussichtlich 530 dienstliche Einzelverträge mit Sprach- und Datentarifen für Smartphones umfassen.

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
22 Tage

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).