AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 17.04.2026 23:46 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/f954ab31-21db-4fd1-88fc-22a1a6880959/

Microsoft Office 2024 LTSC Standard (Neu- oder Gebrauchtlizenzen)

Notice-ID: f954ab31-21db-4fd1-88fc-22a1a6880959 · Procedure-ID: 42d60097-9dd4-495c-a367-8d88464a0094

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Stammdaten

Auftraggeber
Asklepios Klinik Gauting GmbH - Asklepios Klinik Bad Oldesloe, Bad Oldesloe
Veröffentlicht
29.08.2025
Frist (Submission)
22.09.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
48771000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Mit dem vorliegenden Vergabeverfahren sollen Microsoft-Office-Standard-Lizenzen („Microsoft Office 2024 LTSC Standard“) beschafft werden. Dabei kann es sich sowohl um Neu- als auch um Gebrauchtlizenzen handeln. Bei Angebot von Neulizenzen sind die Konditionen der zwischen dem Bundesministerium des Innern und Microsoft im Februar 2025 abgeschlossenen Konditionenverträge für öffentliche Auftraggeber zu beachten. Die näheren Einzelheiten des konkreten Beschaffungsvorhabens ergeben sich aus den Vergabeunterlagen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Unterlage „13_Leistungsverzeichnis“ (Vertragsanlage 3) und „15_Erklärung_zu_den_Lizenzbedingungen“ (Vertragsanlage 5) zu berücksichtigen.

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
69 Tage
Eilverfahren
Ja — verkürzte Mindestfristen

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Leinemann Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).