AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Medizinische Versorgung ANKER Deggendorf und Dependancen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Regierung von Niederbayern, Landshut
- Veröffentlicht
- 15.01.2026
- Frist (Submission)
- 18.02.2026
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 79625000 — Unternehmensberatung und -dienstleistungen
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Niederbayern, ist zuständig für den Betrieb der ANKER-Einrichtung Deggendorf. Der Betrieb der ANKER-Einrichtung Deggendorf umfasst auch den Bereich der Erstaufnahme in Form der Dependancen (Außenstellen) an den Standorten Stephansposching und Osterhofen. Vertragsgegenstand ist die ambulante basismedizinische Versorgung gem. §§ 4, 6 AsylbLG der in der ANKER-Einrichtung und in den Dependancen untergebrachten Asylbewerber. Los 1: ANKER-Einrichtung Deggendorf. Los 2: Dependance Stephansposching. Los 3: Dependance Osterhofen. Der Auftragnehmer des jeweiligen Loses übernimmt die ambulante medizinische Grundversorgung der in der ANKER-Einrichtung bzw. in den jeweiligen Dependancen untergebrachten Bewohner und stellt hierfür geeignetes Personal zur Verfügung.
Lose
3 Lose (max. 3 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 3 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Erfüllungsorten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — ANKER-Einrichtung Deggendorf
- Erfüllungsort
- Deggendorf
Los 2 — Dependance Stephansposching
- Erfüllungsort
- Stephansposching
Los 3 — Dependance Osterhofen
- Erfüllungsort
- Osterhofen
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.06.2026
- Ende
- 31.05.2027
- Verlängerungsoption
- bis zu 4× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 42 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 18.02.2026
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.