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TGA Gebäudeautomation, MSR - Neubau Gymnasium Herrsching
Landratsamt Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Der Landkreis Starnberg benötigt für den Neubau des Gymnasiums in Herrsching die Leistung "TGA Gebäudeautomation, MSR". Es sind notwendige Anpassungen der Programmierung der Heizkreisbelegung im Verwaltungsbereich (Umplanung von Heizkörper auf Fußbodenheizung) erforderlich. Diese sind notwendig, da die W&M-Planung sowie die Programmierung MSR in diesem Bereich auf Basis des Planungsstands Ausführungsplanung LP5 Heizung erfolgte und bereits abgeschlossen war als die Ausführung des Bereiches auf Basis der Umplanung erfolgte und somit die W&M-Planung Fußbodenheizung für diesen Bereich vorlag. Aufgrund der Anpassungen im Verwaltungsbereich (Grundrissänderung in Abstimmung mit der Schulleitung) mussten bereits fertiggestellte W&M-Pläne nochmal angepasst werden. Dies stellt eine zusätzliche Leistung dar, da die ausgeschriebene Leistung wiederholt werden musste.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand sind TGA-Leistungen für Gebäudeautomation und MSR im Neubau eines Gymnasiums.
- Es sind Anpassungen der Programmierung aufgrund von Umplanungen (Heizkreisbelegung) erforderlich.
- Der CPV-Code 45315700 deutet auf Installationsarbeiten für Gebäudeautomationssysteme hin.
- Die Leistung ist am Erfüllungsort Herrsching am Ammersee zu erbringen.
Der Landkreis Starnberg sucht Leistungen im Bereich Technische Gebäudeausrüstung (TGA) für Gebäudeautomation und Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (MSR) für den Neubau eines Gymnasiums in Herrsching.
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13 Veröffentlichungen
- 14.08.2026 Die erhöhten Geräusche der Abluft im Bereich der Lernhäuser wurde bereits zahlreich moniert. Im Rahmen einer gemeinsamen Begehung wurden Lösungsansätze diskutiert. Es wurde vorgeschlagen den Volumentram bedarfsgerecht zu regeln. Dadurch können die Geräusche wirksam minimiert werden. Zur Umsetzung sind zusätzliche Leistungen notwendig. Konkret wird die Nachrüstung eines Druckmessumformers inklusive notwendiger Programmierung, Installation und Inbetriebnahme zur bedarfsgeregelten Abluftmengensteuerung benötigt. Somit ist dann eine Volumenstromregelung der zentralen Abluft-Anlage auf Basis der tatsächlich angeforderten Luftmenge möglich. Bisher geplant war die statische Regelung der Abluft-Anlage. Mit Nachrüstung ist eine Absenkung der Ventilatorleistung sowie des Kanaldrucks insbesondere in Teillastzuständen möglich. Dies reduziert die Strömungs- und Reglergeräusche in den Lernhäuser/Clustern. Zusätzlich wird auch die Energieeffizienz der Gesamtanlage verbessert und die Regelgüte der variablen Volumenstromregler erhöht. Diese Leistung war nicht im Leistungsverzeichnis enthalten, da zum Zeitpunkt der Ausschreibung die notwendigen Abstimmungen mit dem Nutzer nicht erfolgen konnte. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Schulbetrieb und um den Unterricht nicht zu stören bzw. so angenehm wie möglich zu gestalten. Diese zusätzlichen Arbeiten sind notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch nicht wirtschaftlich, da die zu beauftragende Summe in keinem Verhältnis zu einer Neuausschreibung mit den dazugehörigen Verzögerungskosten steht. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma die Gebäudeautomation erbracht hat und somit die Leistung ohne Probleme umsetzen kann. Die Gewährleistung muss erhalten bleiben. Durch einen Wechsel wären technische Absprachen zwischen den Auftragnehmern erforderlich, welche einen erheblichen Mehraufwand, sowohl zeitlich als auch personell, verursachen würden. Da der Auftragnehmer die Gebäudeautomation und die Dokumentation erstellt hat, ist die Ausführung durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich. Aus zeitlicher Sicht wäre eine Neuausschreibung nicht wirtschaftlich gewesen. Eine Umsetzung wäre aus technischer Sucht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 13.451,47 EUR (brutto).
- 13.08.2026 Nach den letzten Abstimmungen werden zusätzliche Datenpunkte für die Gruppenfunktion erforderlich. Diese sind technisch für den wirtschaftlichen Betrieb des Gebäudes erforderlich. Es wird das Anlegen und Bereitstellen der Datenpunkte zum Nutzereingriff/zur Regelung der Anlagen (Cluster-Regelung sowie Zentralanlagen) im BACnet-Format benötigt. Das Bereitstellen und Anlegen dieser Datenpunkte ist notwendig, damit der Nutzereingriff über die zentrale GLT des Landratsamts erfolgen kann und nicht nur im Automationssystem des Gymnasiums selbst besteht. Diese Leistung war nicht im Leistungsverzeichnis enthalten, da zum Zeitpunkt der Ausschreibung die notwendigen Abstimmungen mit dem Nutzer sowie der Programmier-Firma GLT nicht erfolgen konnte. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten sind notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch nicht wirtschaftlich, da die zu beauftragende Summe in keinem Verhältnis zu einer Neuausschreibung mit den dazugehörigen Verzögerungskosten steht. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma das MSR-Netz erbracht hat und somit die Leistung ohne Probleme umsetzen kann. Die Gewährleistung des MSR-Netz muss erhalten bleiben. Durch einen Wechsel wären technische Absprachen zwischen den Auftragnehmern erforderlich, welche einen erheblichen Aufwand, sowohl zeitlich als auch personell, verursachen. Da der Auftragnehmer das MSR-Netz und die Dokumentation erstellt hat, ist die Ausführung durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich. Der Auftraggeber hätte erhebliche Schwierigkeiten die Eröffnung der Schule durchzuführen. Aus zeitlicher Sicht wäre eine Neuausschreibung nicht wirtschaftlich gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 6.237,50 EUR (brutto).
- 12.08.2026 In Abstimmung mit der Feuerwehr Herrsching und dem Bauunterhalt werden zusätzliche Funktionen des Entrauchungstableau erforderlich. Diese werden technisch aufgrund behördlicher Auflagen erforderlich. Es ist eine Anpassung des Entrauchungstableaus in Form von 12 LEDs zur Status- und Betriebsanzeige anstatt von 9 LEDs notwendig. Zudem ist die Entrauchungsfunktion mittels Schlüsselschalter und eine außenseitige Beschriftung nötig. Dies resultiert auch durch eine geänderte Ausführung und aus technischen Erfordernissen. Dies stellt eine Änderung der Leistung dar, da die ausgeschriebene Leistung anders als geplant ausgeführt werden muss. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese geänderten Arbeiten sind notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes in der Form nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung und Vorbereitung im Aufgabenbereich der Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung und Ausschreibung vertrauen kann. Der Auftraggeber hat im Rahmen seines Wissens diese Planung überprüft und den technischen Anforderungen entsprechend beplant. Zudem liegt die Koordination der Planung im Leistungsbild eines anderen Planungsbüros, welches der Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft hatte. Die Anpassungen waren aufgrund von geänderten technischen Erfordernissen erforderlich, welche nicht vorhergesehen werden konnten und erst zu einem späteren Zeitpunkt auftraten. Die Prüfung der Planung des Planungsbüros war Aufgabe eines anderen Planungsbüros. Es konnte vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass sich die technischen Erfordernisse ändern. Der Auftraggeber ist von der ursprünglichen Planung ausgegangen und durfte auf diese vertrauen. Genau dafür hat der Auftraggeber auch ein prüfendes Planungsbüros sowie das planende Büro beauftragt. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistung zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Auftraggeber hat im Rahmen seines Wissens diese Planung überprüft. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistung zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da weiterhin Leistungen für die TGA Gebäudeautomation MSR erbracht werden. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.382,84 EUR (brutto).
- 11.08.2026 Im Leistungsverzeichnis war für den ASP 04 eine Haupteinspeisung Strom mit 60 A vorgesehen und ausgeschrieben. Im Zuge der W&M-Planung stellte sich heraus, dass eine Haupteinspeisung mit 125 A benötigt wird. Daher entstehen durch die Änderung der größeren Haupteinspeisung Mehrkosten. Dies resultiert auch durch eine geänderte Ausführung und aus technischen Erfordernissen. Dies stellt eine Änderung der Leistung dar, da die ausgeschriebene Leistung anders als geplant ausgeführt werden muss. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese geänderten Arbeiten sind notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes in der Form nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung und Vorbereitung im Aufgabenbereich der Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung und Ausschreibung des Planungsbüros vertrauen kann. Der Auftraggeber hat im Rahmen seines Wissens diese Planung überprüft. Zudem liegt die Koordination der Planung im Leistungsbild eines anderen Planungsbüros, welches der Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft hatte. Die Anpassungen waren aufgrund von geänderten technischen Erfordernissen erforderlich, welche nicht vorhergesehen werden konnten. Die Prüfung der Planung des Planungsbüros war Aufgabe eines anderen Planungsbüros. Es konnte vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass sich die technischen Erfordernisse ändern. Der Auftraggeber ist von der ursprünglichen Planung ausgegangen und durfte auf diese vertrauen. Genau dafür hat der Auftraggeber auch ein prüfendes Planungsbüros sowie das planende Planungsbüro beauftragt. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistung zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Auftraggeber hat im Rahmen seines Wissens diese Planung überprüft. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistung zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da weiterhin Leistungen für die TGA Gebäudeautomation MSR erbracht werden. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.184,36 EUR (brutto).
- 10.08.2026 Original-Veröffentlichung
- 10.08.2026 Es sind notwendige Anpassungen der Programmierung der Heizkreisbelegung im Verwaltungsbereich (Umplanung von Heizkörper auf Fußbodenheizung) erforderlich. Diese sind notwendig, da die W&M-Planung sowie die Programmierung MSR in diesem Bereich auf Basis des Planungsstands Ausführungsplanung LP5 Heizung erfolgte und bereits abgeschlossen war als die Ausführung des Bereiches auf Basis der Umplanung erfolgte und somit die W&M-Planung Fußbodenheizung für diesen Bereich vorlag. Aufgrund der Anpassungen im Verwaltungsbereich (Grundrissänderung in Abstimmung mit der Schulleitung) mussten bereits fertiggestellte W&M-Pläne nochmal angepasst werden. Dies stellt eine zusätzliche Leistung dar, da die ausgeschriebene Leistung wiederholt werden musste. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch nicht wirtschaftlich, da die zu beauftragende Summe in keinem Verhältnis zu einer Neuausschreibung mit den dazugehörigen Verzögerungskosten steht. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma das MSR-Netz erbracht hat und somit die Leistung ohne Probleme umsetzen kann. Die Gewährleistung des MSR-Netz muss erhalten bleiben. Da der Auftragnehmer das MSR-Netz und die Dokumentation erstellt hat, ist die Ausführung durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich. Der Auftraggeber hätte erhebliche Schwierigkeiten die Eröffnung der Schule durchzuführen. Aus zeitlicher Sicht wäre eine Neuausschreibung nicht wirtschaftlich gewesen. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes in der Form nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung und Vorbereitung vor der Besetzung der Schulleitung erfolgen musste. Dass die Anpassungen erfolgen musste in der Art und Weise konnte der Auftraggeber nicht vorsehen und plante die Gegebenheiten nach eigenen Vorgaben. Die Änderungen durch die Schulleitung konnte der Auftraggeber nicht vorhersehen. Er plante mit allen erforderlichen Mitteln und konnte zum Zeitpunkt der Planung nicht auf eine besetzte Schulleitung zurückgreifen. Der Auftraggeber hat im Rahmen seines Wissens diese Planung überprüft. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistung zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da weiterhin Leistungen für die TGA Gebäudeautomation MSR erbracht werden. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 4.093,36 EUR (brutto). aktuell
- 07.08.2026 Es ist ein Mehraufwand notwendig, um die MSR-relevanten Komponenten an den dezentralen Zuluftgeräten im 1:1-Test zugänglich zu machen. Die Komponenten sitzen teilweise hinter der Schreinerverkleidung der dezentralen Zuluftgeräte, die zum Zeitpunkt des 1:1-Tests bereits montiert waren. Für die Zugänglichkeit des Regelventils musste eine Holzleiste mit ca. 10 Schrauben mittels Werkzeug demontieret und anschließend wieder remontiert werden. Zusätzlich musste die gesamte Schreinerverkleidung mittels Schlüssels geöffnet und anschließend wieder geschlossen werden. Diese Zugänglichkeit wurde im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben, dieser Mehraufwand stellt somit eine zusätzliche Leistung nach VOB/B dar. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch nicht wirtschaftlich, da die zu beauftragende Summe in keinem Verhältnis zu einer Neuausschreibung mit den dazugehörigen Verzögerungskosten steht. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma das MSR-Netz erbracht hat und somit die Leistung ohne Probleme umsetzen kann. Die Gewährleistung des MSR-Netz muss erhalten bleiben. Da der Auftragnehmer das MSR-Netz und die Dokumentation erstellt hat, ist die Ausführung durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich. Der Auftraggeber hätte erhebliche Schwierigkeiten die Eröffnung der Schule durchzuführen. Aus zeitlicher Sicht wäre eine Neuausschreibung nicht wirtschaftlich gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.707,25 EUR (brutto).
- 30.03.2026 Für die Fernbedienungen in den Bereichen Küche und Aula wurde im Zuge der Ausführung ein Typwechsel von der ausgeschriebenen Unterputz-Ausführung auf eine Aufputz-Ausführung erforderlich. Diese Ausführungsänderung war im ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen. Durch den Wechsel der Montageart ergeben sich zusätzliche Leistungen, insbesondere hinsichtlich Gehäuse, Befestigung, Leitungsführung, Anschluss, Anpassung der Beschriftung sowie der Planung. Diese Änderung ist durch die vorhandenen technischen Anforderungen erforderlich. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes in der Form nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden, da die Planung und Vorbereitung im Aufgabenbereich der Planungsbüros lag und der Auftraggeber auf die fachlich richtige Planung und Ausschreibung des Planungsbüros vertrauen kann. Der Auftraggeber hat im Rahmen seines Wissens diese Planung überprüft. Zudem liegt die Koordination der Planung im Leistungsbild eines anderen Planungsbüros, welches der Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüft hatte. Die Anpassungen waren aufgrund von Ausschreibungsmängeln erforderlich, welche nicht vorhergesehen werden konnten. Die Prüfung der Planung des Planungsbüros war Aufgabe eines anderen Planungsbüros. Es konnte vom Auftraggeber nicht erkannt werden, dass ein Ausschreibungsfehler/Planungsfehler vorlag. Genau dafür hat der Auftraggeber das prüfende Planungsbüros und das planende Planungsbüro beauftragt. Die Änderung ist notwendig, um die technischen Anforderungen zu erfüllen und eine Umsetzung der Leistung zu ermöglichen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da weiterhin Leistungen für die TGA Gebäudeautomation MSR erbracht werden. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 822,77 EUR (brutto).
- 27.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Während dem Bauablauf wurden zwei Hygienespülungen ergänzt. Deshalb war die Störmelde-Anbindung dieser beiden Hygienespülungen nicht in der bereitgestellten Ausführungsplanung MSR sowie im Leistungsverzeichnis enthalten. Somit wird die Einbindung dieser beiden Hygienespülungen in das MSR-Netz und das Einarbeiten in die Dokumentation als zusätzlich Leistung erforderlich. Durch die Hygienespülung werden Krankheitserregern vorgebeugt und die Gebäudehygiene eingehalten. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch nicht wirtschaftlich, da die zu beauftragende Summe in keinem Verhältnis zu einer Neuausschreibung mit den dazugehörigen Verzögerungskosten steht. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma das MSR-Netz erbracht hat und somit ohne Probleme umsetzen kann. Da der Auftragnehmer das MSR-Netz und die Dokumentation erstellt hat, ist die Ausführung durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 4.399,91 EUR (brutto).
- 26.03.2026 Es ist eine zusätzliche Leistung notwendig. Durch eine nachträgliche Anforderung der Filterüberwachung muss die MSR-Technik angepasst und nachgerüstet werden. Um einen erforderlichen Filterwechsel besser prognostizieren zu können, müssen in zwei Geräten Sensoren verbaut werden. Die angebotene Leistung ist das Einbauen von zwei Sensoren als zusätzliche Leistung. Die Leistung ist erforderlich um frühzeitig Filterwechsel zu erkennen und mögliche Folgeschäden/Folgekosten bei zu spätem Wechsel zu vermeiden. Dies ist notwendig und wichtig für den weiteren Bauablauf und um den Baufortschritt nicht zu stören. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Inbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Bei den zu erbringenden Leistungen durch die Entscheidung und Umsetzung der Inbetriebnahme handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehen waren. Die Erbringung der Zusatzleistung muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre auch nicht wirtschaftlich, da die zu beauftragende Summe in keinem Verhältnis zu einer Neuausschreibung mit den dazugehörigen Kosten steht. Ein Wechsel wäre auch technisch nicht sinnvoll, da die ausführende Firma die Rauchmelder angebracht hat und somit ohne Probleme umsetzen kann. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 2.858,86 EUR (brutto).
- 06.03.2026 Gemäß dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis war die Inbetriebnahme der Gebäudeautomation für das Gesamtgebäude als ein zusammenhängender Vorgang vorgesehen. Im Rahmen der Ausführung der Gebäudeautomation wurde festgestellt, dass das bauseitige IT-/Kommunikationsnetzwerk zum Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme nicht fertiggestellt und somit nicht betriebsbereit war. Dies ist zum einen auf die verspätete Fertigstellung der Verkabelung des Netzwerks, als auch auf die späte Installation der EDV-Verteiler zurückzuführen. Daher war ein zentraler Zugriff auf die Automationsstationen sowie die Raumautomationsverteiler über das GA-Netzwerk nicht möglich. Zum geplanten Zeitpunkt der Inbetriebnahme, Programmierung und Parametrierung war jedoch ein funktionsfähiges Netzwerk vorgesehen, um alle Systeme zentral über die Engineering-Plattform bearbeiten, testen und dokumentieren zu können. Da diese Voraussetzung bauseits nicht gegeben war, mussten sämtliche Arbeiten dezentral direkt an den einzelnen Geräten vor Ort durchgeführt werden. Ohne diese Infrastruktur ist eine wirtschaftliche und regelkonforme Inbetriebnahme nicht möglich. Die durchgeführten dezentralen Arbeiten waren somit technisch notwendig, um den Bauablauf dennoch aufrechtzuerhalten und die Funktionsfähigkeit der Anlagen schrittweise zu gewährleisten. Des Weiteren haben sich im Projektverlauf die IP-Adressen geändert, weshalb Mehraufwendungen notwendig waren, um die weiteren Netzwerkteilnehmer wieder in dasselbe Netzwerk zu bekommen. Aufgrund von notwendigen Ausführungsänderungen sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber vorherzusehen waren. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben (Änderung der Ausführung durch Teilinbetriebnahme). Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung und der Entscheidung der Umsetzung der Teilinbetriebnahme geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes in der Form nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Änderungen an der Ausführung vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen Voraussetzungen und die Umsetzung der Teilinbetriebnahme zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von der Entscheidung der Umsetzung der Teilinbetriebnahme erforderlich. Die Teilinbetriebnahme folgte aus Bauzeitverzögerungen, der politischen Entscheidung und der Voraussetzung der Eröffnung der Schule. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Auftraggeber war von der ursprünglichen Planung der vollständigen Inbetriebnahme ausgegangen und konnte zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhersehen, dass die Planung angepasst werden muss und es zur Entscheidung der Teilinbetriebnahme kommt. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um TGA Gebäudeautomationsleistungen handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 50.939,62 EUR (brutto).
- 18.02.2026 Gemäß dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis war die Inbetriebnahme der Gebäudeautomation für das Gesamtgebäude als ein zusammenhängender Vorgang vorgesehen. Die Steuer- und Regeltechnik, einschließlich der Anbindung an die übergeordnete Gebäudeleittechnik (GLT), sollte in einem abgestimmten, einmaligen Ablauf erfolgen. Im Laufe der Bauausführung wurde seitens des Auftraggebers mitgeteilt, dass die Inbetriebnahme zeitlich und räumlich getrennt nach Gebäudebereichen erfolgen soll. Konkret betrifft dies eine separate Inbetriebnahme der Bereiche A / B und Sport sowie eine nachgelagerte Inbetriebnahme der Bereiche C / D und Küche. Die Aufteilung der Inbetriebnahme stellt eine Bauablaufänderung dar, die zu zusätzlichem personellen, zeitlichen und organisatorischen Aufwand führt. Durch die Teilinbetriebnahme ist ein Mehraufwand entstanden. Da die Anlagen alle zusammenhängen und auch für den gemeinsamen Betrieb ausgelegt und geplant sind, waren umfangreiche Umprogrammierungen und Änderungen in den vorgesehenen Abläufen notwendig, um diese unabhängig von einander zu betreiben. Um den finalen, geplanten Endzustand herzustellen sind erneut Parametierungs- und Programmierarbeit notwendig. Die vorher gemachten Anpassungen müssen wieder rückgängig gemacht werden und die Anlage muss in den vorgesehenen Betrieb überführt werden. Aufgrund von notwendigen Ausführungsänderungen sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber vorherzusehen waren. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben (Änderung der Ausführung durch Teilinbetriebnahme). Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes in der Form nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von der Entscheidung der Umsetzung der Teilinbetriebnahme erforderlich. Die Teilinbetriebnahme folgte aus Bauzeitverzögerungen, der politischen Entscheidung und der Voraussetzung der Eröffnung der Schule. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Auftraggeber war von der ursprünglichen Planung der vollständigen Inbetriebnahme ausgegangen und konnte zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht vorhersehen, dass die Planung angepasst werden muss. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um TGA Gebäudeautomationsleistungen handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 24.690,12 EUR (brutto).
- 27.01.2026 Aufgrund von notwendigen Planungsergänzungen sind Leistungen erforderlich, welche nicht vom Auftraggeber zu verantworten sind. Es ist eine Änderung der Bauleistung notwendig. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben (vorgesehene Ausführung nicht umsetzbar). Diese Anpassungen führen dazu, dass teilweise auf alternative Materialien zurückgegriffen werden muss. Diese zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Im Hinblick auf die geplante Teilinbetriebnahme der Schule ist dies der wirtschaftlichste Weg. Das Nachtragsangebot beschreibt durch die Planung geänderte Leistungen. Es sind Planungsanpassungen notwendig, die sich aus technischen und bauphysikalischen Anforderungen ergeben. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die in den ursprünglichen Vergabeunterlagen des Gewerkes in der Form nicht vorgesehen waren und geändert werden. Wann der öffentliche Auftraggeber die die Änderung erforderlich machenden Umstände nicht vorhersehen konnte, definiert Erwgr. 109 der VRL folgendermaßen: Es handelt sich um „Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können“. Dass Planungsanpassungen vorgenommen werden müssen, konnte vom Auftraggeber nicht vorhergesehen werden und ist technisch notwendig, um die technischen und bauphysikalischen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Leistungen sind für den Werkerfolg notwendig. Die Anpassungen waren aufgrund von anderen vorhandenen Gegebenheiten erforderlich. Die zusätzlichen Arbeiten waren notwendig, um die geplanten Leistungen ordnungsgemäß auszuführen und den terminlichen Ablauf der nachfolgenden Gewerke nicht zu belasten. Der Auftraggeber war von der ursprünglichen Planung des Fachplaners ausgegangen und konnte nicht vorhersehen, dass die Planung angepasst werden musste. Der Gesamtcharakter des Auftrages bleibt unverändert, da es sich weiterhin um TGA Gebäudeautomationsleistungen handelt. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 488.613,77 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 9.090,37 EUR (brutto).
Preiseinschätzung
Basierend auf 2.179 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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