Kreiskrankenhaus St. Ingbert - Erneuerung der bestehenden zentralen Storage-Infrastruktur
KI Das Kreiskrankenhaus St.
Evangelisches Klinikum Westerwald gGmbH · Dierdorf · Rheinland-Pfalz · Nachgeordnete Behörde
Hinweis: Nicht alle Kerndaten wurden publiziert — die Vergabestelle hat diese Bekanntmachung ohne Vertragswert veröffentlicht.
Bieter-Übersicht: 4 Angebote eingegangen, 1 Bieter namentlich publiziert — im Vergabeergebnis werden üblicherweise nur die Auftragnehmer genannt.
KI-generierte Zusammenfassung der Bekanntmachung (KI-Transparenz) — maßgeblich ist die Original-Bekanntmachung.
Das Evangelische Klinikum Westerwald betreibt derzeit eine zentral ausgerichtete IT-Infrastruktur, in der wesentliche Server- und Applikationsservices virtualisiert bereitgestellt werden. Die Speicherinfrastruktur stellt hierbei eine zentrale technische Grundlage für den Betrieb der produktiven Systeme dar und muss den Anforderungen an Verfügbarkeit, Performance und Datensicherheit dauerhaft gerecht werden. Im Zuge der Erweiterung und Übernahme des Klinikstandortes Hachenburg ist die bestehende IT-Landschaft um zusätzliche Systeme, Datenbestände, virtuelle Workloads sowie standortbezogene Anwendungen zu erweitern. Hieraus resultiert ein zusätzlicher Bedarf an Speicherkapazität, Leistung und Ausfallsicherheit. Die vorhandene Storage-Infrastruktur ist vor diesem Hintergrund an die steigenden technischen und betrieblichen Anforderungen anzupassen, um den zusätzlichen Standort in den zentralen IT-Betrieb integrieren zu können.
Der Auftraggeber hat dieses Verfahren nach der Veröffentlichung angepasst.
Verlängerung der Angebotsfrist
Maßgeblich ist stets die Original-Bekanntmachung beim Auftraggeber. Vollständiger Verfahrensverlauf →
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Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. - Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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