AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 05.06.2026 18:12 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/fbe8a957-e074-4a12-8ac1-7a6252c6bc31/

Rahmenvereinbarung LED-Stehleuchten SZ1

Notice-ID: fbe8a957-e074-4a12-8ac1-7a6252c6bc31 · Procedure-ID: cc96a1eb-3727-4967-a5be-070bca1ab2f5

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Stammdaten

Auftraggeber
Zweites Deutsches Fernsehen, Mainz
Veröffentlicht
06.05.2026
Frist (Submission)
08.06.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
31521200 — Elektrische Ausrüstung
Branche
Entsorgung & Recycling
Rahmen-Maximum
1.100.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Das ZDF in Mainz beabsichtigt die Büroarbeitsplatzbeleuchtung zu modernisieren. Da die bisherigen T5- und T8-Leuchten ersetzt werden müssen, wird ein neuer Standard eingeführt, der auf energieeffiziente LED-Stehleuchten mit innovativer Sensortechnik setzt. Diese Umstellung ermöglicht es dem ZDF, flexibel auf die sich verändernden Anforderungen der Arbeitswelt zu reagieren und gleichzeitig den Energieverbrauch signifikant zu reduzieren. Das ZDF schätzt über die Laufzeit der vierjährigen Rahmenvereinbarung folgende Stückzahlen abzurufen. 2026: ca. 600 Stück 2027: ca. 300 Stück 2028: ca. 200 Stück 2029: ca. 200 Stück Es wird eine Mindestabnahme von LED-Leuchten im Volumen von EUR 300.000,-- verbindlich zugesagt. Eine Abnahmeverpflichtung, über die verbindliche Mindestabnahme hinaus, besteht für das ZDF nicht. Ein Anspruch des AN auf Ausschöpfung der geschätzten Stückzahlen besteht nicht. Das maximale Abrufvolumen (Höchstabrufvolumen) über die vierjährige Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt EUR 1.100.000,--

Vertragslaufzeit

Periode
48 Monate

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
60 Tage

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Verfahren laufend

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).