AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Beschaffung von zwei baugleiche Mehrzweckfahrzeuge MZF Bayern für die Stadt Pocking, Lkr. Passau
Stammdaten
- Auftraggeber
- Stadt Pocking, Pocking
- Veröffentlicht
- 27.02.2025
- Frist (Submission)
- 10.04.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 34144210 — Transportmittel
- Branche
- Fahrzeuge & Fuhrpark
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Lieferung von zwei Fahrgestellen für zwei baugleiche Mehrzweckfahrzeuge MZF gem. technischer Baubeschreibung für Mehrzweckfahrzeug (03/23) des Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration und der techn. Anforderungen an das Fahrgestell, Aufbau, Anstrich und Beschriftung gem. DIN EN 1846-2 und E DIN 14502-2 sowie DIN 14 502-3 — Lieferung von zwei Aufbauten für zwei baugleiche Mehrzweckfahrzeuge MZF gem. technischer Baubeschreibung für Mehrzweckfahrzeug (03/23) des Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration und der techn. Anforderungen an das Fahrgestell, Aufbau, Anstrich und Beschriftung gem. DIN EN 1846-2 und E DIN 14502-2 sowie DIN 14 502-3 — Lieferung der Beladung für ein Mehrzweckfahrzeug MZF gem. technischer Baubeschreibung für Mehrzweckfahrzeug (03/23) des Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration und der techn. Anforderungen an das Fahrgestell, Aufbau, Anstrich und Beschriftung gem. DIN EN 1846-2 und E DIN 14502-2 sowie DIN 14 502-3 — Lieferung der Beladung für ein Mehrzweckfahrzeug MZF gem. technischer Baubeschreibung für Mehrzweckfahrzeug (03/23) des Bayerisches Staatsministerium des Innern und für Integration und der techn. Anforderungen an das Fahrgestell, Aufbau, Anstrich und Beschriftung gem. DIN EN 1846-2 und E DIN 14502-2 sowie DIN 14 502-3
Lose
4 Lose (max. 4 pro Bieter).
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 60 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 10.04.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.