Lieferung von Schulbüchern/Arbeitsheften im Schuljahr 2026/27 und 2027/28 sowie optionaler Verlängerung der Rahmenvereinbarung für die Schuljahre 2028/2029 und 2029/2030
Lieferung von Schulbüchern/Arbeitsheften im Schuljahr 2026/27 und 2027/28 sowie optionaler Verlängerung der Rahmenvereinbarung für die Schuljahre 2028/2029 und 2029/2030
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📅 Laufzeit endet am 28.06.2028
Laut Bekanntmachung läuft dieser Auftrag bis zum genannten Datum.
Er kann laut Bekanntmachung bis zu 2× verlängert werden — das Laufzeitende ist dann nicht das Vertragsende.
Ob der Auftraggeber danach erneut vergibt, entscheidet allein er; die Angabe ist ein Anhaltspunkt für Ihre Vorbereitung, keine angekündigte Ausschreibung.
Wonach der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt.
Alle Lose
Buchpreisbindungnach Wichtigkeit
Preis
Wenn Sie Interesse an der Vergabe von Schulbüchern/Arbeitsheften haben, geben Sie im Leistungsverzeichnis an, für welches Los Sie ein Angebot abgeben (ankreuzen). Es ist jedoch nur möglich für maximal 1 Los den Zuschlag zu erhalten.
Serviceleistungennach Wichtigkeit
Qualität
Bei den Serviceleistungen der Punkte 1-9 kreuzen Sie das zutreffende an. Ein Kreuz bei "Nein" führt zum Ausschluss Ihres Angebotes.
vollständige Unterlagennach Wichtigkeit
Qualität
Reichen Sie alle relevanten Unterlagen, sowie Nachweise der unternehmensbezogenen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vollständig ein. (Anschreiben zum Angebot, Leistungsverzeichnis, Eigenerklärung, Eigenerklärung Russland Sanktionen, Eigenerklärung eForms, ggf. Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem BbgVergG für Nachunternehmer, Unternehmensdarstellung sowie eine Referenzliste) Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV sieht der Landkreis Dahme-Spreewald davon ab, Unterlagen nachzufordern. Angebote, die nicht die geforderten Unterlagen enthalten werden nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV ausgeschlossen.
Quelle: Bekanntmachung (eForms) — Gewichtung wie vom Auftraggeber veröffentlicht.
Vergabe- & Vertragsbedingungen
Wichtige Bedingungen für Angebot und Ausführung — wie vom Auftraggeber bekannt gemacht.
Hinweise zur Nachprüfung & Rügepflicht
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Quelle: Bekanntmachung (eForms). Maßgeblich sind die vollständigen Vergabeunterlagen.
KI Die Stadt Bautzen schreibt die Beschaffung von preisgebundenen Schulbüchern, Arbeitsheften und Druckwerken für die Schuljahre 2026/2027 bis 2029/2030 aus.
Historischer Durchschnitt aus 26.308 vergleichbaren Vergaben — keine Prognose für diese Ausschreibung.
Erfasste Abschluss-Meldungen89%
Methodik & Datenbasis
Anteil der erfassten Verfahren in Bildung & Forschung mit veröffentlichter Zuschlag-Bekanntmachung. Basis: 15.180 Verfahren. Die tatsächliche Zuschlagsquote liegt typischerweise höher, weil viele Vergabestellen Ergebnisse verspätet oder gar nicht melden.
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie, Potsdam
Hinweis zur Zuständigkeit
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige
Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht unbedingt die hier genannte.
Diese Ausschreibung ist abgeschlossen (Vergeben). Der ursprüngliche Eintrag im Vergabeportal der Vergabestelle ist nach Verfahrensende oft nicht mehr abrufbar — die dauerhafte Fassung finden Sie auf oeffentlichevergabe.de: