AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 26.07.2026 15:36 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/fd28a9c5-d32b-46e0-8a25-16fdd328d2a9/

Rahmenvereinbarung für Verbrauchs- und Verschleißmaterial für Drucker

Notice-ID: fd28a9c5-d32b-46e0-8a25-16fdd328d2a9 · Procedure-ID: 3cdc6e3f-cea3-41ca-87f7-4b9474817bff

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Stammdaten

Auftraggeber
Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Landesamt für Steuern - Zentrale Vergabestelle -, München
Veröffentlicht
14.07.2026
Notice-Typ
Vergabeergebnis
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
30125100 — Büromaschinen und Computer
Branche
Büro & Verwaltung
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach § 21 VgV über die Lieferung von Verbrauchs- und Verschleißmaterialien für die derzeit in der Steuerverwaltung eingesetzten Drucker- und Multifunktionsgerätetypen. Die Rahmenvereinbarung wird zunächst für eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten geschlossen. Sie enthält zwei Verlängerungsoptionen von jeweils weiteren 12 Monaten (2+1+1). Für die Mindestvertragslaufzeit gelten folgende Abrufmengen: Mindestabnahme: 500.000 Euro Geschätztes Auftragsvolumen: 800.000 Euro Höchstabnahme: 900.000 Euro

Vertragslaufzeit

Periode
2 Jahre

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergeben – Auftragnehmer nicht genannt
Vertragsabschluss
13.07.2026
Zuschlagsentscheidung
01.07.2026

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern, München

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Bieter (1)

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).