Neubau Gymnasium Herrsching - Brandschutzplanung
Landkreis Starnberg · Starnberg · Bayern
Beschreibung
Fachplanung für Brandschutz im Rahmen der Planung des Neubaus eines 3-zügigen Gymnasiums mit 3-fachSporthalle sowie Außensportflächen und Erweiterungsmöglichkeit um einen 4. Zug in Herrsching / Landkreis Starnberg; Zur Ausführung der Leistungsphasen 1-5, 8 AHO wurde eine Brandschutzplanung benötigt, um eine für die Bauaufgabe erforderliche Entwurfs- und Ausführungsplanung zu erarbeiten und die Ausschreibung und Vergabe sowie die Objektüberwachung durchzuführen. Das Projekt sollte zudem als Forschungsvorhaben gefördert und durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Hinblick auf das klima- und ressourcenschonende Bauen, insbesondere in Holzbauweise, umgesetzt werden. Für den Betrieb der Aula als Versammlungsstätte wird durch den PrüfSV gefordert, dass je nach Bestuhlungssituation unterschiedliche Fluchtwegpläne auszuhängen sind. Die Erstellung der Bestuhlungspläne ist eine zusätzliche Leistung.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Bauwesen & Infrastruktur
Gesucht wird eine Fachplanung für Brandschutz im Rahmen des Neubaus eines Gymnasiums mit Sporthalle in Herrsching.
Hinweis: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de.
Preiseinschätzung
Basierend auf 1.778 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
Verfahrensverlauf
Vollständige Historie dieses Vergabeverfahrens — alle Phasen und Veröffentlichungen.
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Zusätzliche Lieferungen/Leistungen beauftragt
4 Veröffentlichungen
- 28.08.2025 Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht in der Leistung angesetzt wurden. Durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme des Gymnasium Herrschings werden die Leistungen für den Betrieb der Aula als Versammlungsstätte durch den PrüfSV gefordert und für die Inbetriebnahme des Gymnasium Herrschings erforderlich. Für den Betrieb der Aula als Versammlungsstätte wird durch den PrüfSV gefordert, dass je nach Bestuhlungssituation unterschiedliche Fluchtwegpläne auszuhängen sind. Die Erstellung der Bestuhlungspläne ist eine zusätzliche Leistung. Die Leistungen sind für die Erteilung des Brandschutznachweises II erforderlich. Die Erbringung der Zusatzleistungen durch einen anderen Auftragnehmer muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Vor allem würde eine Ausschreibung der Leistung zeitlich mit der Inbetriebnahme kollidieren und einen erhöhten Koordinierungsaufwand verursachen. Zudem wäre mit erhöhten Preisen aufgrund der Kürze der Zeit zu rechnen. Der Auftragnehmer kennt das Projekt und hat bereits Brandschutzpläne für das Projekt erstellt. Aus synergetischen Gründen erscheint eine Neuausschreibung nicht wirtschaftlich. Der Wechsel eines Auftragnehmers hat aufgrund des fortgeschrittenen Projektverlaufes sowie den bestehenden Auftragsverhältnissen keine Relevanz mehr. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem wäre ein Wechsel des Auftragnehmer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich und würde zu weiteren Verzögerungen in der Nutzungsaufnahme führen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 133.732,20 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 1.777,27 EUR (brutto). aktuell
- 25.08.2025 Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht in der Leistung angesetzt wurden. Durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme des Gymnasium Herrschings werden die Leistungen für die Erteilung des Brandschutznachweises II und die Inbetriebnahme des Gymnasium Herrschings erforderlich. Die Erbringung der Zusatzleistungen der Fortschreibung sowie die Einreichung der entsprechenden Abweichungsanträge zur Bescheinigung des BSI durch einen anderen Auftragnehmer muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Vor allem würde eine Ausschreibung der Leistung zeitlich mit der Inbetriebnahme kollidieren und einen erhöhten Koordinierungsaufwand verursachen. Zudem wäre mit erhöhten Preisen aufgrund der Kürze der Zeit zu rechnen. Der Auftragnehmer kennt das Projekt und hat bereits Brandschutzpläne für das Projekt erstellt. Aus synergetischen Gründen erscheint eine Neuausschreibung nicht wirtschaftlich. Der Wechsel eines Auftragnehmers hat aufgrund des fortgeschrittenen Projektverlaufes sowie den bestehenden Auftragsverhältnissen keine Relevanz mehr. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem wäre ein Wechsel des Auftragnehmer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich und würde zu weiteren Verzögerungen in der Nutzungsaufnahme führen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Bei der Ausschreibung war davon ausgegangen worden, dass die VStattV nicht anwendbar ist. Nach Klärung stellte sich heraus, dass diese doch anwendbar ist. Dadurch entsteht ein Mehraufwand, der nicht von dem Auftragnehmer verschuldet wurde. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 133.732,20 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 8.389,92 EUR (brutto).
- 22.08.2025 Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um solche, die ursprünglich nicht in der Leistung angesetzt wurden. Durch die Entscheidung und Umsetzung der Teilinbetriebnahme des Gymnasium Herrschings werden die Leistungen für die Erteilung des Brandschutznachweises II und die Inbetriebnahme des Gymnasium Herrschings erforderlich. Die Erbringung der Zusatzleistungen der Koordination der Arbeiten durch eine stark erhöhte Anzahl von Einzelabschnitten durch einen anderen Auftragnehmer muss entweder zu längeren Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung und/oder zu komplexen technischen Anpassungsnotwendigkeiten und/oder zu laufenden Überwachungserfordernissen und/oder Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistung stehen, führen (Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Auflage 2020, § 132 GWB Rn. 49). Ein weiterer Auftragnehmer auf der Baustelle hätte weitere Containerfläche für Container als Aufenthaltsräume für das Personal benötigt. Gleichzeitig wäre dadurch ein erhöhter Koordinierungs- und Überwachungsaufwand auf der Baustelle für den Auftraggeber entstanden. Dadurch wären Bauzeitverzögerungen auch in anderen Gewerken entstanden, die wiederum zu Anpassungswünschen bei den Vertragsfristen von anderen Auftragnehmern geführt hätten. Vor allem würde eine Ausschreibung der Leistung zeitlich mit der Inbetriebnahme kollidieren und einen erhöhten Koordinierungsaufwand verursachen. Zudem wäre mit erhöhten Preisen aufgrund der Kürze der zeit zu rechnen sein. Der Auftragnehmer kennt das Projekt und hat bereits Brandschutzpläne für das Projekt erstellt. Aus synergetischen Gründen erscheint eine Neuausschreibung nicht wirtschaftlich. Der Wechsel eines Auftragnehmers hat aufgrund des fortgeschrittenen Projektverlaufes sowie den bestehenden Auftragsverhältnissen keine Relevanz mehr. Daneben hätten Ersatzansprüchen von Auftragnehmern in anderen Gewerken zum Ausgleich von Materialpreissteigerungen während des Verzögerungszeitraumes gedroht. Hierdurch wären erhebliche Mehrkosten bei dem Auftraggeber entstanden. Diese hätten - zusammen mit den Kosten für den gesteigerten Koordinierungs- und Überwachungsaufwand - zu Mehrkosten, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen gestanden hätten, geführt. Zudem wäre ein Wechsel des Auftragnehmer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr wirtschaftlich und würde zu weiteren Verzögerungen in der Nutzungsaufnahme führen. Folglich wäre ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden gewesen. Zur Anwendbarkeit der Ausnahme nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB muss zusätzlich die Voraussetzung, der Preiserhöhung um nicht mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages, erfüllt sein. Der Preis wurde durch die Zusatzleistungen auch nicht um mehr als 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht. Der ursprüngliche Auftragswert belief sich auf 133.732,20 EUR (brutto). Die Summe des Nachtrages beläuft sich auf 8.389,92 EUR (brutto).
- 05.12.2024 Aufgrund der Komplexität des Bauvorhabens sind zusätzliche Begehungen durch dein Auftragnehmer erforderlich. Dies äußerte sich in Rückfragen des Prüfsachverständigen. Um die Qualität der Dokumentation zu verbessern und ggf. Missstände bereits in Bauzwischenzuständen zu erkennen, werden hier zusätzliche Begehungen erforderlich.
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