AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 16.04.2026 15:16 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/fec9c992-22c1-4ca9-9d2c-a2fcc6f226ff/

Krankenhaus-Stiftung der Niederbronner Schwestern - Neubau Krankenhaus Zum Guten Hirten in Ludwigshafen-Oggersheim - Vergabe von Vorabmaßnahmen

Notice-ID: fec9c992-22c1-4ca9-9d2c-a2fcc6f226ff · Procedure-ID: 8c951676-7148-4900-b72b-aa6353efde73

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Stammdaten

Auftraggeber
Krankenhaus-Stiftung der Niederbronner Schwestern, Speyer
Veröffentlicht
31.03.2026
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
45000000 — Bauleistungen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Das Krankenhaus zum Guten Hirten beabsichtigt den Bau eines Bettenhauses, welches unmittelbar an den vorhandenen Baukörper anschließt und in den Park eingebettet wird. Vorab sind verschiedene Maßnahmen zur Erschließung und der weiteren Nutzung während des Bauprozesses herzustellen. Die wesentlichen Arbeiten der Vorabmaßnahmen beinhalten: - Herstellung provisorischer Mitarbeiterparkplatz (geschottert) - Baustellenzufahrt von Mannheimer Straße - Zufahrtsrampe Betriebshof - Verlegung neuer Schmutzwasserleitung - Verlegung des Mittelgrabens - 20KV Leitung Rückbau und neue Verlegung

Vertragslaufzeit

Beginn
29.05.2026
Ende
31.10.2026

Verfahrens-Bedingungen

Bindefrist
30 Tage

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Mainz

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).