AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Forschungsprojekt - DZSF - Nachweis geschweißter Brücken nach Ril 805
Stammdaten
- Auftraggeber
- Eisenbahn-Bundesamt, Bonn
- Veröffentlicht
- 06.08.2025
- Frist (Submission)
- 21.10.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 73000000 — Forschung und Entwicklung
- Branche
- Bildung & Forschung
- Geschätzter Wert
- 664.435 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
- Grüne Beschaffung
- Ja
Beschreibung
Für viele der im Zeitraum 1950 bis ca. 1990 gebauten stählernen, meistens geschweißten, Eisenbahnbrücken steht die Bewertung der Trag- und Ermüdungssicherheit an. Die Regelungen der Ril 805 müssen auf der Basis von teilweise noch zu erarbeitenden technischen Grundlagen auch für geschweißte Eisenbahnbrücken ab ca. 1950 angepasst und erweitert werden. Einige Schweißanschlüsse lassen sich den heutigen normativen Kerbfällen nicht zuordnen. Ferner ist der Bemessungswert der ertragbaren Doppelspannungsamplituden von Schweißnähten in den Regelwerken nicht konsistent. Die Berechnung des Schadens der Vergangenheit benötigt eine genauere Auswertung der Verkehre der Vergangenheit, da die bisherige Datenbasis zu klein war. Beim Ermüdungsnachweis von Kehlnähten besteht Unklarheit, wie die Beanspruchungsspannung ermittelt werden soll. Die Wöhler-Linien der Beanspruchbarkeit basieren auf einachsialen Spannungszuständen, wohingegen die Belastung an Kehlnähten mehraxial ist. Klärungsbedarf besteht auch über den Teilsicherheitsbeiwert des Bemessungswerts der Beanspruchbarkeit von Altstählen in Ermüdungsnachweisen. Der Restnutzungsdauernachweis geschweißter Eisenbahnbrücken und der entsprechende Betriebszeitintervallnachweis auf bruchmechanischer Basis bedürfen einer Überarbeitung.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 36 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 21.10.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, 53113
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.