AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 18.04.2026 03:54 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ffcbab0c-e6ec-4dcc-a9bc-2846543d82d3/

Rahmenvereinbarung über Bauleistungen an Gasleitungen sowie die Erbringung eines Bereitschaftsdienstes im Gasnetz der Stadtwerke Rostock AG

Notice-ID: ffcbab0c-e6ec-4dcc-a9bc-2846543d82d3 · Procedure-ID: 2abe1fc9-e272-4948-aafe-9ecdd9437333

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Stammdaten

Veröffentlicht
13.07.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
45231100 — Bauleistungen
Branche
Bauwesen & Infrastruktur
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Die Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen an Gasleitungen (Los 1 - 4) kommen zur Anwendung für den Bau von großen Netzerweiterungen, Sanierungen von Gasleitungen einschließlich Reparaturen im Versorgungsgebiet der Auftraggeberin. Die Rahmenvereinbarung über die Erbringung eines Bereitschaftsdienstes im Fall von Havarien und Störungen (Los 5) soll sicherstellen, dass eine Baukolonne Reparaturarbeiten am Gasnetz im Versorgungsgebiet der Auftraggeberin durchführen kann und sich mit der Kolonne innerhalb von 90 Minuten mit entsprechender Technik einsatzbereit an der Störstelle befindet.

Lose

5 Lose (max. 5 pro Bieter).

Vertragslaufzeit

Verlängerungsoption
bis zu 1× verlängerbar

Verfahrens-Bedingungen

Bürgschaft
erforderlich

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Stadtwerke Rostock AG, Rostock

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).