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Fachplanungsleistungen für die Erneuerung der Informations- und Kommunikationstechnik (Hardwaretausch) und die Erweiterung der Integrierten Leitstelle Passau, hier: Auftragsänderung aufgrund Kündigung des Rahmenvertragspartners
Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau · Passau · Bayern
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Beschreibung
1. Ursprünglicher Auftragsgegenstand Im Jahr 2023 hat der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau ein Vergabeverfahren über Fachplanungsleistungen für den 120-Monate Hardwaretausch in der ILS Passau durchgeführt. Das Vergabeverfahren und der Inhalt des Ingenieurvertrages waren auf Basis des vom Freistaat Bayern ausgeschriebenen Einsatzleitsystems der Firma Sopra Steria und einer Beschaffung aus den dazugehörigen Rahmenverträgen konzipiert. Da die Beschaffung aus den Rahmenverträgen stark vorstrukturiert war, weil insbesondere die Beschaffungsinhalte bereits klar definiert waren und keine Vergabe, sondern nur ein Abruf der Leistungen erforderlich sein würde, wurden nur reduzierte Umfänge der Fachplanungsleistungen für den Hardwaretausch ausgeschrieben. 2. Auftragsänderung/-erweiterung Anfang des Jahres 2025 hat der Freistaat Bayern jedoch den Vertrag mit der Firma Sopra Steria wieder gekündigt. Der Bestandsauftragnehmer des Einsatzleitsystems, die Firma Eurofunk Kappacher, soll nun (wieder) das Einsatzleitsystem im Rahmen des 120-Monate-Hardwaretausches liefern. Die Fachplanungsleistungen für den Hardwaretausch werden daher unter geänderten Bedingungen von Rücker+Schindele fortgeführt. Die geänderten Bedingungen der Beschaffung erfordern eine Erbringung der Fachplanungsleistungen in vollem Umfang (nicht mit reduzierten Grundleistungen). Daher werden die im ursprünglichen Auftrag nicht beauftragten Teilleistungen des HOAI-Leistungsbilds nachträglich beauftragt.
KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: IT & Digitalisierung
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auftragsgegenstand sind Fachplanungsleistungen für den Hardwaretausch und die Erweiterung der Integrierten Leitstelle Passau.
- Die Ausschreibung resultiert aus einer Vertragsänderung aufgrund der Kündigung eines Rahmenvertragspartners.
- Die Fachplanungsleistungen werden nun in vollem Umfang gemäß HOAI beauftragt, da die ursprüngliche Beschaffung über Rahmenverträge nicht mehr möglich ist.
- Der Auftraggeber ist der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau.
Es handelt sich um eine Auftragsänderung für Fachplanungsleistungen im Rahmen der Erneuerung der Informations- und Kommunikationstechnik (Hardwaretausch) sowie der Erweiterung der Integrierten Leitstelle Passau.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: Diese Kurzanalyse wurde automatisiert von einem KI-Modell (Google Gemini) erstellt und ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung. Sie ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen und ist keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (oeffentlichevergabe.de). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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Bestehender Vertrag modifiziert
2 Veröffentlichungen
- 04.06.2026 Auch in TED EU publiziert
- 03.06.2026 (1) Nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ist eine Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Gem. diesen Voraussetzungen liegen technische Gründe hier deswegen vor, weil der Planungsauftrag zum Zeitpunkt der Änderung bereits weit fortgeschritten war und ein Wechsel des Auftragnehmers tatsächlich kaum denkbar ist. Denn der Auftragnehmer ist nicht nur für die Planungsleistungen für den Hardwaretausch beauftragt, sondern auch für die Planungsleistungen für die Technische Ausrüstung für den Erweiterungsbau der Integrierten Leitstelle. Die Leistungen müssen integriert erbracht werden. Aus diesem Grund wurden die Leistungen auch bereits als Gesamtvergabe der Gesamtplanungsleistungen für die technische Ausrüstung vergeben (siehe Vergabestrukturvermerk vom 19.07.2023). An dieser Beurteilung hat sich seitdem nichts geändert. Die Erweiterung des Leistungsbilds stellt zwar eine inhaltliche Leistungserweiterung dar, in tatsächlicher Hinsicht können die zusätzlich erforderlichen Leistungen aber nicht von den bereits beauftragten Leistungen getrennt werden. Eine Abgrenzung und Koordinierung der im Leistungsbild ergänzten Leistungen würde zu einer rein künstlichen Trennung der inhaltlichen Aufgaben führen. (2) Zudem ist eine Änderung des Auftrags auch gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrages nicht verändert. (3) Im Einzelnen: • Dass eine Änderung des Auftragsumfangs um die ursprünglich für die Leistungserbringung über den Rahmenvertrag mit Sopra Steria erforderlichen Leistungen hinaus erforderlich werden würde, war für den Auftraggeber zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vergabeverfahrens nicht vorhersehbar. Der Freistaat Bayern hatte den Rahmenvertrag gerade zur Änderung der Auftragnehmerstruktur bzw. der Beschaffungsstruktur in diesem Bereich beschafft. Ausdrückliche Vorgabe im Rahmen der Ministeriumschreiben war es – wenn überhaupt – nur vorbereitende Leistungen zu beschaffen. • Der Gesamtcharakter des Ingenieurvertrags sowie der beauftragten Planungsleistungen ändert sich durch die Änderung nicht, da es sich weiterhin um Ingenieurleistungen für den anstehenden Hardwaretausch handelt. Zudem wird aufgrund der Abrechnung nach HOAI die grundsätzliche wirtschaftliche Risikoverteilung des Vertrags nicht geändert, sondern nur der inhaltliche Aufwand und damit Umfang der – erforderlichen – Leistungen erweitert. (4) Zudem: 50%-Klausel (Obergrenze der Auftragsänderung) Für beide genannten Ausnahmetatbestände gilt zudem: Gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB darf die Vergütung in diesen Fällen den Wert des ursprünglichen Auftrages um nicht mehr als 50 % übersteigen. Der ursprüngliche Auftragswert der Beschaffung ab belief sich gem. Bekanntmachung des Auftrags und gem. Angebot des Auftragnehmers insgesamt auf EUR 1 072 560.05 EUR netto. Der jetzt nachträglich beauftragte Wert der Auftragsänderung / des Nachtrags umfasst zusätzliche 353.596,38 EUR netto. Die genannte 50%-Grenze (hier: 536.280,03 EUR) wird also NICHT erreicht. aktuell
Preiseinschätzung
Basierend auf 5.528 vergleichbaren Vergabeergebnissen:
Statistische Auswertung öffentlicher Zuschlagswerte. Keine Preisempfehlung.
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