Berichtigung der Vorinformation Nr. 770712-2023 (ABl./S S245 vom 20/12/2023 770712-2023-DE) zur Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Enzkreis und Stadt Pforzheim, Linienbündel BB04 „Weil der Stadt“
Landkreis Böblingen — Enzkreis — Stadt Pforzheim — Landeshauptstadt Stuttgart
Beschreibung
Der Landkreis Böblingen, der Enzkreis und die Stadt Pforzheim beabsichtigen als Aufgabenträger und zuständige Behörden nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Los 1 auf den Linien: Linie 663 Weil der Stadt – Neuhausen (PF); Linie 663A Weil der Stadt - Merklingen - Münklingen – Hausen (Schülerverkehr); Linie 666 Weil der Stadt – Pforzheim; Linie 666A Tiefenbronn - Neuhausen – Steinegg (Schülerverkehr); Linie N61 Döffingen – Hausen. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument Version 2 (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente im Los 1 nach derzeitigem Planungsstand auf 759.778 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständigen Behörden bestimmen hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erb
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KI-Eignungsanalyse
KI-generiertBranche: Verkehr & Logistik
Das Wichtigste auf einen Blick
- Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Lose BB04 „Weil der Stadt“ (Los 1 und Los 2).
- Los 1 umfasst ca. 759.778 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr, Los 2 ca. 179.000 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr.
- Es handelt sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) mit einem ausschließlichen Recht für den Betreiber.
- Einhaltung des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes Baden-Württemberg (LTMG) sowie relevanter Tarifverträge ist zwingend erforderlich.
- Das Verfahren ist ein offenes Vergabeverfahren.
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für zwei Lose im Landkreis Böblingen, Enzkreis und Stadt Pforzheim.
Hinweis nach EU AI Act Art. 50: automatisiert erstellt (Google Gemini) — ersetzt keine Prüfung der Original-Vergabeunterlagen. Mehr ▾
Diese Kurzanalyse ist ausschließlich ein Hilfsmittel zur schnellen Orientierung und keine Eignungs- oder Rechtsberatung. Die verbindlichen Angaben entnehmen Sie bitte der Original-Bekanntmachung (TED EU). Details zu unserer KI-Nutzung: KI-Transparenz.
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