AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 16.06.2026 06:53 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-112400-2025/

Software zur Videobegutachtung (Rahmenvereinbarung)

Notice-ID: ted-112400-2025 · Procedure-ID: 940ad3c7-426e-419b-9e1c-4086b196a0ba

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Stammdaten

Auftraggeber
MD-IT GmbH, Berlin
Veröffentlicht
17.02.2025
Frist (Submission)
28.03.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
48000000 — Software
Branche
IT & Digitalisierung
Geschätztes Rahmen-Volumen
150.000 €
Rahmen-Maximum
95.940 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Es wird eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Möglichkeit des Erwerbs von Softwarelizenzen zur Videobegutachtung, sowie die Erbringung von weiteren damit zusammenhängenden IT-Leistungen, insbesondere Unterstützungsleistungen von Systemspezialisten (Lizenzen), Consulting- und Schulungsleistungen nebst ggf. erforderlicher Projektleitung. Die MD-IT GmbH führt das Vergabeverfahren für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Medizinischen Dienste (Bedarfsträger) als Zentrale Beschaffungsstelle durch. Vertragsverhältnisse kommen jeweils ausschließlich zwischen dem jeweiligen Bedarfsträger und dem Auftragnehmer zustande. Die MD-IT GmbH wird aus den insoweit abzuschließenden Verträgen nicht berechtigt oder verpflichtet.

Vertragslaufzeit

Periode
48 Monate

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).