AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Quelle: oeffentlichevergabe.de (https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRVHEWA/documents) · Abgerufen am 21.09.2026 02:53 über https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-116114-2024/

Zählerablesung 2024 wesernetz

Notice-ID: ted-116114-2024 · Procedure-ID: 851f19d1-7e7f-473b-9928-f2dfca3581e9

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Stammdaten

Auftraggeber
wesernetz Bremen GmbH, Bremen
Veröffentlicht
23.02.2024
Frist (Submission)
26.03.2024
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
CPV-Code
65500000 — Öffentliche Versorgung (Strom, Wasser, Gas)
Branche
Energie & Umwelt
Geschätzter Wert
2.900.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Sektorenrichtlinie

Beschreibung

Wesentlicher Scope Der AN übernimmt im Rahmen der beauftragten Leistungen die Verantwortung für die terminigerechte Erledigung aller übertragenen Ableseaufträge und verpflichtet sich bei der Durchführung die im Vertrag festgelegten Vorgaben und Abläufe einzuhalten. Anforderungen an das Personal sowie Hard- und Software Die vom AN eingesetzte Hard- und Software kommuniziert über die in Anlage 12 definierte Schnittstelle im beschriebenen Format Weitere wesentliche Vertragsinhalte, v.a. Leistungsbeschreibung

Vertragslaufzeit

Beginn
16.08.2024
Ende
30.06.2027
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Vergabe-Status

Vergabe-Status
Vergabeergebnis liegt uns nicht vor

Verfahrensverlauf — alle 3 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Bremen - Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Bremen

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).