AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Projektmanagement für den Neubau einer Kindertageseinrichtgung in Bodolz
Stammdaten
- Auftraggeber
- Gemeinde Bodolz, Bodolz
- Veröffentlicht
- 24.02.2024
- Frist (Submission)
- 25.03.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71541000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die bayrische Gemeinde Bodolz liegt im schwäbischen Landkreis Lindau (Bodensee), grenzt im Osten an die große Kreisstadt Lindau und ist ca. 300m vom bayrischen Seeufer des Bodensee entfernt. Die schöne Landschaft mit angrenzendem Bodensee macht die Gemeinde zu einem attraktiven Wohnort für seine knapp 3.000 Einwohner. Kleingewerbe, Obstbau und Sommertourismus prägen die lokale Wirtschaft. In der Gemeinde Bodolz soll die Mittagsbetreuung auf Grund der gesetzlichen Vorgaben ausgeweitet werden. Vor diesem Hintergrund ist geplant, die gemeindliche KiTa zu verlagern und zu erweitern. Des Weiteren befindet sich auf dem Gemeindegebiet ein weiterer Kindergarten in Trägerschaft der katholischen Kirche. Im Umfeld der Grundschule und Mittagsbetreuung soll die neue Betreuungseinrichtungen entstehen. Im Rahmen von VgV-Verfahren wurden die Objektplanung, die Tragwerksplanung und der Planer der Technischen Ausrüstung ausgeschrieben. Eine Entscheidung zur Auftragserteilung liegt noch nicht vor. Für den Bereich des geplanten Kindergartens wird ein Bebauungsplan vorbereitet. Nach der Bestimmung der Planungsbüros und dem Vorliegen des Vorentwurfs wird ein Bebauungsplan soweit erforderlich angepasst. Bebauungsplanverfahren und Baugenehmigungsverfahren werden parallel abgewickelt.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.01.2024
- Ende
- 01.05.2028
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 97 DAYS
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 25.03.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Südbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.