AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: landkreisübergreifender Verkehr der Landkreise Cham und Regensburg auf der Linie 219 / federführend übernimmt der Landkreis Cham die Aufgabenträgerschaft
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landkreis Cham
- Veröffentlicht
- 25.02.2025
- Notice-Typ
- Vorinformation
- Verfahrensart
- Wettbewerbliches Auswahlverfahren
- CPV-Code
- 60112000 — Transportdienste
- Branche
- Verkehr & Logistik
Beschreibung
Der Fahrplan der o.g. Verkehrsleistung ist unter https://www.landkreis-cham.de/breitband-kreiswerke/kreiswerke-cham/mobilitaet/busverbindungen/vergabefahrplaene/ ersichtlich und enthält eine detaillierte Übersicht mit Nennung der Bedienungsstrecken. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird, betrifft die beabsichtigte Vergabe das gesamte Bedienfeld. Der eigenwirtschaftliche Verkehr bzw. der beabsichtigte ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste im Sinne des §8 PBefG. Sowohl der eigenwirtschaftliche Verkehr als auch der beabsichtigte ÖDA richten sich nach dem Nahverkehrsplan des Landkreises Cham. Dieser ist unter https://www.landkreis-cham.de/media/44993/cha_nvp_endbericht_akt20230830_mitkarten_versand_klein.pdf. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie auf die Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestandes und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebotes oder hinsichtlich weitere Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erhöhen. Weiterhin sind RBL-Drucker mit Datenweitergabe an die bayernweite DEFAS-Fahrplanauskunft sowie die Weitergabe von Sperrungen und Umleitungen an die DEFAS verpflichtend. Der Einsatz einer digitalen Matrix ists wünschenswert, im Minimum ist eine manuelle Anzeige verpflichtend. Das Höchstalter der Fahrzeuge während es gesamten Betriebszeitraumes beträgt 15 Jahre. Dabei besteht Barrierefreiheit bei allen Neufahrzeugen, ansonsten nach den gesetzlichen Vorgaben. Fahrplanänderungen erfolgen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach §8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.