AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
TNW_TWP_Markt Dentlein am Forst_Ersatzneubau Grundschule
Stammdaten
- Auftraggeber
- Markt Dentlein am Forst, Dentlein a. Forst
- Veröffentlicht
- 01.03.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Nicht offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 146.630 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Der Markt Dentlein am Forst plant den Ersatzneubau der Grundschule sowie einer Außenstelle der Kindertagesstätte in einem Gebäude. Die Turnhalle soll saniert und um Nebenräume erweitert werden. . Gegenstand dieses Auftrags sind die Leistungsphasen 3 bis 6 des Leistungsbildes Fachplanung Tragwerksplanung gem. § 51 Abs. 1 HOAI i.V.m. Anl. 14 Nr. 14.1 sowie die Besonderen Leistungen der Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung), der statischen Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörenden Konstruktionen (also aller nicht tragender Bauteile, wie z.B. Innengeländer inkl. der zugehörigen Füllungen, evtl. Bekleidungen an Fluchtbalkonen, ggf. Holzbrüstungen und Attiken, ggf. Stahltragkonstruktionen für Oberlichtanlagen, Einbauten in Außenanlagen wie z.B. Geländer), optional der Baugrubensicherung (Beratung bei der Wahl geeigneter Baugrubensicherungen und der Sicherung benachbarter Anlagen unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit und der Wirtschaftlichkeit im Zusammenhang mit der Tragwerksplanung), der statischen Angaben für Bauzwischenzustände der Sporthalle mit ggf. notwendigen, temporären Sicherungsmaßnahmen, sowie der ingenieurtechnischen Kontrolle gemäß Nr. 7 der ZVB-Trag (Fassung 2019). Zudem wird eine statische Unterstützung der Abbruchmaßnahmen gewünscht.
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.