AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Kreisstadt Erbach Brandschutz, Beschaffung Staffellöschfahrzeug StLF 20 TRH-StLF 20:2023
Stammdaten
- Auftraggeber
- Vergabestelle Odenwaldkreis, Erbach
- Veröffentlicht
- 28.02.2025
- Frist (Submission)
- 03.04.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 34144210 — Transportmittel
- Branche
- Verteidigung & Sicherheit
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Der Magistrat der Kreisstadt Erbach beabsichtigt ein Staffellöschfahrzeug 20 (StLF 20) nach technischer Richtlinie Hessen zu beschaffen. Die Beschaffungsmaßnahme wird durch das Land Hessen gefördert. Das zu beschaffende Staffellöschfahrzeug 20 (StLF 20), gemäß technischer Richtlinie Hessen (TRH-StLF 20:2023), soll mit einer Besatzung von 1/7 als selbstständige taktische Einheit oder im Zugverband mit einer speziell auf die Bedürfnisse der Feuerwehr Dorf-Erbach zugeschnittenen Beladung für Aufgaben der Brandbekämpfung und der technischen Hilfeleistung eingesetzt werden. Das Fahrgestell, der feuerwehrtechnische Aufbau zur Aufnahme der Beladung, sowie der Betrieb aller technischen Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass auch unter schwierigen Bedingungen ein schneller und effektiver Einsatz gewährleistet ist. Zum Zeitpunkt der Lieferung muss das Fahrzeug folgenden Punkten entsprechen: 1. TRH-StLF 20:2023, DIN EN 1846-1 bis -3, DIN14800, E DIN 14502-2 2. Straßenverkehrszulassungsordnung 3. Unfallverhütungsvorschriften 4. Regelwerk der Technik 5. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
Lose
2 Lose.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 26052025 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 03.04.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt , Darmstadt
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.