AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 08.07.2026 21:27 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-141954-2025/

Generika-Ersatzkassen 24

Notice-ID: ted-141954-2025 · Procedure-ID: 3d30a62c-19b4-466d-b2a0-de5354eb98cd

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Stammdaten

Auftraggeber
DAK-Gesundheit, Hamburg
Veröffentlicht
03.03.2025
Frist (Submission)
07.04.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
33600000 — Medizintechnik
Branche
Gesundheitswesen & Medizintechnik
Geschätzter Wert
200.000.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle

Beschreibung

Ausschreibungsgegenstand ist der Abschluss von wirkstoffbezogenen Rabattverträgen gem. § 130a Abs. 8 SGB V über Arzneimittel für 24 Monate vom 01.01.2026 - 31.12.2027. Die Verträge beziehen sich jeweils auf alle vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die während der Vertragslaufzeit zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden. Nachgefragt werden je Los grundsätzlich ausschließlich verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich wirkstoffbezogen i.S.v. § 24b Abs. 2 AMG, nicht i.S.v. § 4 Abs. 19 AMG. Es wurden 209 Lose gebildet. Diese sind jeweils in sog. Austauschgruppen unterteilt. Die DAK-G ist von den anderen Ersatzkassen bevollmächtigt, im Namen und mit Wirkung für diese die Ausschreibung durchzuführen. Näheres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Lose

210 Lose.

Vertragslaufzeit

Periode
24 Monate

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Bonn

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).