AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Unterstützungsleistungen Microsoft Exchange-AD-Services
Stammdaten
- Auftraggeber
- Land Hessen, vertreten durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, Wiesbaden
- Veröffentlicht
- 08.03.2024
- Frist (Submission)
- 15.04.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 72000000 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 13.977.800 € (frühestes Los — abweichende Werte je Los siehe „Lose im Detail")
- Rahmen-Maximum
- 16.773.360 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Hessische Landesregierung hat das Thema Digitalisierung der Verwaltung zu einem Schwerpunkt erklärt. Gemäß der Digital- und Cloudstrategie sollen diese Arbeiten auch in den kommenden Jahren mit entsprechender Intensität fortgesetzt werden.
Lose
3 Lose (max. 3 pro Bieter).
Lose im Detail
Dieses Verfahren ist in 3 Lose unterteilt — mit unterschiedlichen Auftragswerten je Los. Maßgeblich ist jeweils das Los, das Sie bearbeiten.
Los 1 — Dienstleistungserbringung - Exchange
- Geschätzter Wert
- 5.455.100 €
Los 2 — Dienstleistungserbringung - AD
- Geschätzter Wert
- 3.313.100 €
Los 3 — Dienstleistungserbringung - Exchange/AD
- Geschätzter Wert
- 5.209.600 €
Vertragslaufzeit
- Periode
- 24 Monate
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 3 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 15.04.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Darmstadt
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.
Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).