AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Wärmenetz Warendorf Nord
Stammdaten
- Auftraggeber
- WEV Warendorfer Energieversorgung GmbH, Warendorf
- Veröffentlicht
- 08.01.2025
- Frist (Submission)
- 28.02.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71240000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Die WEV Warendorfer Energieversorgung GmbH plant die Umsetzung eines nachhaltigen Fernwärmenetzes in Warendorf. Es ist die Aufgabe der WEV Warendorfer Energieversorgung GmbH, aktiv die Energiewende in Warendorf mit Nutzung regenerativer Energien einzuleiten und vor Ort umzusetzen. Geplant ist, dass die ca. 38.000 Einwohner, die derzeit über ein engmaschiges Gasnetz versorgt werden, künftig mit klimaneutraler Wärme beliefert werden. Zentraler Baustein wird dabei eine Wärmeerzeugungsanlage mit Flusswasserwärmepumpen an der Ems sein. Von dieser Anlage aus kann für das Stadtgebiet, zunächst in der historischen Altstadt, ein Wärmenetz mit mehreren Wärmequellen gebaut werden. Im Endausbau könnte der überwiegende Teil des Nutzwärmebedarfs der gesamten Stadt Warendorf aus Flusswärme abgedeckt werden. Das in diesem Verfahren betrachtete Wärmenetz -Fernwärme Nord- soll losgelöst von dem Wärmenetz mit Flusswärmepumpen südlich der Ems entstehen. Das Wärmenetz ist als eigenständiges Projekt zu verstehen und wird dementsprechend geplant und errichtet. Der Betrieb des Wärmenetzes -Fernwärme Nord- ist autark geplant.
Lose
7 Lose.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 31.03.2025
- Ende
- 31.05.2030
- Verlängerungsoption
- bis zu 2× verlängerbar
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 46 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 28.02.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.