AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Kommissionierautomat Lichtenberg
Stammdaten
- Auftraggeber
- Sana Klinikum Berlin Lichtenberg GmbH, Berlin
- Veröffentlicht
- 19.02.2025
- Frist (Submission)
- 19.03.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 42900000 — Industrie- und Baumaschinen
- Branche
- Gesundheitswesen & Medizintechnik
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Gefordert wird ein vollautomatischer Kommissionierautomat für die routinemäßige Einlagerung und Auslagerung von Fertigarzneimit-teln im Kommissionierprozess der Klinikapotheke gemäß den techni-schen Anforderungen und Kriterien des Leistungsverzeichnisses. Die Konfigurationen und Anforderungen ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis und Preisblatt. Der Auftragnehmer muss die erfolgreiche Bereitstellung, Einfüh-rung sowie den Betrieb des Auftragsgegenstandes im Rahmen des vor-gegebenen Zeitplans und des verbindlichen Angebotspreises ge-währleisten und übernimmt die Planung, Steuerung und Koordi-nie-rung des Projektes innerhalb seines Verantwortungsbereiches. Das vorhandene Materialwirtschaftssystem CGM Amor muss mit passenden Schnittstellen in den Auftragsgegenstand integriert wer-den. Durch den Auftraggeber ist Abstimmung und Koordination mit den jeweiligen Herstellern zu erbringen. Es wird präferiert, dass die bestehende bauliche Infrastruktur so-weit als möglich erhalten und für das neue Gerät übernommen werden kann. Für diese Beurteilung ist zwingend ein Ortstermin erforderlich. Die Installation soll schnellst möglich in Abhängigkeit des Baufort-schrittes voraussichtlich im dritten Quartal 2025 erfolgen. Die Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Vertragslaufzeit
- Periode
- 10 Jahre
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 6 Monate
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 24.03.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Südbayern Regierung von Oberbayern, München
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.