AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Beschaffung von Microsoft-Softwarelizenzen (Mietlizenzen) von einem Handelspartner zu den Bedingungen des in der Fassung voraussichtlich ab dem 01. Mai 2025 geltenden „Microsoft Campus and School Subscription-Rahmenvertrags zwischen der Microsoft Ireland Operations Limited ("Microsoft") und dem Leibniz Rechenzentrum Garching (LRZ) für Bezugsberechtigte
Stammdaten
- Auftraggeber
- Universität Erfurt, Erfurt
- Veröffentlicht
- 04.03.2025
- Frist (Submission)
- 26.03.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 48000000 — Software
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Geschätztes Rahmen-Volumen
- 13.000.000 €
- Rahmen-Maximum
- 15.000.000 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die Hochschulen des Freistaats Thüringen haben sich zu einem Konsortium zusammengeschlossen und die Universität Erfurt (Auftraggeber) bevollmächtigt, eine gemeinsame Ausschreibung vorzunehmen. Im Rahmen dieses Verfahrens streben die Hochschulen einen gemeinsamen Beitritt (Multitenant- Agreement) zum „Microsoft Campus and School Subscription-Rahmenvertrag“ zum 01. Mai 2025 an, wobei der nahtlose Übergang der Lizenzierung von Microsoft- Softwarelizenzen aus dem bestehenden „Microsoft Campus and School Subscription- Rahmenvertrag“ mit der Rahmenvertragsnummer 4762314 zu berücksichtigen ist. Ausgeschrieben wird auf Basis des Rahmenvertrags zwischen Microsoft und dem LRZ ein Rahmenvertrag mit einem Handelspartner, der ein autorisierter Microsoft Licensing Solution Partner (LSP) sein muss. Die Auftragsbekanntmachung erfolgt nach einer Vorinformation, die zum Zwecke der Verkürzung der Angebotsfrist am 24.01.2025 veröffentlicht wurde. Die Angebotsfrist wurde demzufolge verkürzt.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.05.2025
- Ende
- 30.04.2030
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 6 Wochen
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 26.03.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Thüringer Landesverwaltungsamt, Vergabekammer des, Weimar
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.