AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Deutschland – Reinigungsmittel – RGE / Mehrere Rahmenvereinbarungen bzgl. Lieferung von Reinigungs- und Verbrauchsmaterialien
Stammdaten
- Auftraggeber
- RGE Servicegesellschaft Essen mbH
- Veröffentlicht
- 04.04.2024
- Frist (Submission)
- 12.04.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 39830000 — Möbel, Haushalts- und Reinigungsartikel
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
Beschreibung
Für die Durchführung der ihr übertragenen Reinigungsarbeiten ist die RGE auf die Verwendung einer Vielzahl unterschiedlicher Reinigungsmittel angewiesen. Der Auftragnehmer/Rahmenvertragspartner wird die RGE regelmäßig bzw. in Abhängigkeit zur jeweiligen Bedarfslage unter Beachtung qualifizierter Logistikanforderungen mit den benötigten Produkten beliefern. Weitere Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die RGE geht derzeit von jährlichen Auftragsvolumen für Los 1 von EUR 250.000,00 netto aus. Diese Angabe ist unverbindlich. Das tatsächliche Abrufvolumen kann variieren. Seitens des Auftraggebers besteht keine Abrufverpflichtung von Leistungen aus dem Rahmenvertrag. Die Angabe der oben genannten Abrufmengen erfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021, Rs. C-23/20, wonach öffentliche Auftraggeber zur Angabe des Höchstwertes der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen verpflichtet sind. In diesem Sinne ist der hier angegebene Höchstwert zu verstehen, um den Auftraggeber mengenmäßig auch im Falle aktuell noch nicht absehbarer Leistungsspitzen abzusichern, ohne dass eine Abrufverpflichtung aus den hier angegebenen Höchstwerten resultiert. Die Schätzung basiert - eben dieses Absicherungsziel verfolgend – darauf, auch im Falle eines unvorhersehbar großen Bedarfs des Auftraggebers, die vergabegegenständlichen Lieferleistungen im Rahmen der Laufzeit abzudecken. — Für die Erbringung der ihr übertragenen Reinigungsaufgaben benötigt die RGE diverse Reinigungsutensilien. Der Auftragnehmer/Rahmenvertragspartner wird die RGE regelmäßig bzw. in Abhängigkeit zur jeweiligen Bedarfslage unter Beachtung qualifizierter Logistikanforderungen mit den benötigten Produkten beliefern. Weitere Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die RGE geht derzeit von jährlichen Auftragsvolumen für Los 2 von EUR 250.000,00 netto aus. Diese Angabe ist unverbindlich. Das tatsächliche Abrufvolumen kann variieren. Seitens des Auftraggebers besteht keine Abrufverpflichtung von Leistungen aus dem Rahmenvertrag. Die Angabe der oben genannten Abrufmengen erfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021, Rs. C-23/20, wonach öffentliche Auftraggeber zur Angabe des Höchstwertes der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen verpflichtet sind. In diesem Sinne ist der hier angegebene Höchstwert zu verstehen, um den Auftraggeber mengenmäßig auch im Falle aktuell noch nicht ab-sehbarer Leistungsspitzen abzusichern, ohne dass eine Abrufverpflichtung aus den hier angegebenen Höchstwerten resultiert. Die Schätzung basiert - eben dieses Absicherungsziel verfolgend – darauf, auch im Falle eines unvorhersehbar großen Bedarfs des Auftraggebers, die vergabegegenständlichen Lieferleistun-gen im Rahmen der Laufzeit abzudecken. — Für die Erbringung der ihr übertragenen Aufgaben benötigt die RGE diverse Verbrauchsmaterialien zu Bereitstellung in den von ihr betreuten Objekten. Der Auftragnehmer/Rahmenvertragspartner wird die RGE regelmäßig bzw. in Abhängigkeit zur jeweiligen Bedarfslage unter Beachtung qualifizierter Logistikanforderungen mit den benötigten Produkten beliefern. Weitere Details sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die RGE geht derzeit von jährlichen Auftragsvolumen für Los 3 von EUR 80.000,00 netto aus. Diese Angabe ist unverbindlich. Das tatsächliche Abrufvolumen kann variieren. Seitens des Auftraggebers besteht keine Abrufverpflichtung von Leistungen aus dem Rahmenvertrag. Die Angabe der oben genannten Abrufmengen erfolgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021, Rs. C-23/20, wonach öffentliche Auftraggeber zur Angabe des Höchstwertes der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leistungen verpflichtet sind. In diesem Sinne ist der hier angegebene Höchstwert zu verstehen, um den Auftraggeber mengenmäßig auch im Falle aktuell noch nicht absehbarer Leistungsspitzen abzusichern, ohne dass eine Abrufverpflichtung aus den hier angegebenen Höchstwerten resultiert. Die Schätzung basiert - eben dieses Absicherungsziel verfolgend – darauf, auch im Falle eines unvorhersehbar großen Bedarfs des Auftraggebers, die vergabegegenständlichen Lieferleistun-gen im Rahmen der Laufzeit abzudecken.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 30 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 12.04.2024
- Vergabeergebnis