AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Beratungsdienstleistung Datenschutz und IT-Sicherheit für den „ÖGD-Pakt“
Stammdaten
- Auftraggeber
- Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit , Erlangen
- Veröffentlicht
- 12.12.2023
- Frist (Submission)
- 25.01.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 72222300 — IT-Dienstleistungen
- Branche
- IT & Digitalisierung
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Um die Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie aufzugreifen und die Aufgaben des Gesundheitsschutzes, der Prävention, Planung und Koordinierung noch effektiver erfüllen zu können, haben Bund und Länder den „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ (im Folgenden: ÖGD-Pakt) verabschiedet. Unter dem Leitbild Digitales Gesundheitsamt 2025 soll der Öffentliche Gesundheitsdienst bundesweit und damit auch in Bayern von digitalen Anwendungen profitieren und beispielsweise den Informationsaustausch zwischen den Gesundheitsämtern erleichtern. Ziel der Digitalisierung ist es, eine Interoperabilität über alle Ebenen hinweg sicherzustellen. Im Rahmen dieses Förderprogramms setzt der Auftraggeber Digitalisierungsvorhaben wie etwa die Programmierung neuer Software um. Für diese Digitalisierungsvorhaben wird mit der hier beschriebenen Ausschreibung eine begleitende Beratung der einzelnen Vorhaben gesucht, nämlich Beratungen zu: * Datenschutz * Informationssicherheit * Tests der erstellten Anwendungen Hierzu sucht das LGL: * Rechtsberater mit Schwerpunkt im Datenschutzrecht * IT-Berater zu Informationssicherheit * IT-Berater zum technischen Softwaretest
Lose
6 Lose (max. 6 pro Bieter).
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 06.02.2024
- Ende
- 30.09.2024
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 79 Tage
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 25.01.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Regierung von Mittelfranken - Vergabekammer Nordbayern, Ansbach
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.