AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Ingenieurleistungen Geh-/Radbrücke und Erlebnisrundwegen
Stammdaten
- Auftraggeber
- Vergabekammern des Landes Hessen, Darmstadt
- Veröffentlicht
- 17.04.2024
- Frist (Submission)
- 29.05.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Ingenieurleistungen für Ingenieurbauwerke gem. § 44 HOAI, Tragwerksplanung gem § 52 HOAI, Verkehrsanlagen gem. § 48 HOAI Die Maßnahme dient in erster Linie vor allem der Nahmobilität und darüberhinaus dem Natur- und Gewässerschutz im Bezug auf die Freihaltung der Auenflächen im tangierten Landschaftsschutzgebiet. Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens VF2531 wurde 2020 die Machbarkeit einer Querung des Landschaftsschutzgebietes (LSG Nidderaue) mit einem hochwassersicher aufgeständerten Brückenweg hydraulisch nachgewiesen. In einem Grobkonzept zur Beruhigung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) aus 2021 wurde die Vision einer filigranen Stahlbrücke entwickelt, die sich über die Aue spannt sowie von Erlebnisrundwegen um das LSG herum mit weiteren Einzelvorhaben. Zur Realisierung dieser Leistungen sind Ingenieurleistungen nach HOAI 2021 erforderlich (Ing.bauwerke, Tragwerksplanung, Verkehrsanlagen, ggfs. Fachplanungen Technische Ausrüstung, Wasserbau). Es ist vorgesehen, für die Komplettleistungen aller Gewerke eine Vereinbarung abzuschließen. In einem ersten Schritt ist die Beauftragung der HOAI-Leistungsphasen 1 und 2 geplant. Über eine Beauftragung der weiteren Leistungen wird nach Vorlage der Planungen gemäß HOAI Leistungsphasen 1 und 2 durch die Stadt Nidderau entschieden.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 14.10.2024
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 29.05.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt, Darmstadt
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.