AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Lieferung von Vollautomatik-Lifter
Stammdaten
- Auftraggeber
- RegioEntsorgung AöR
- Veröffentlicht
- 20.04.2024
- Frist (Submission)
- 21.05.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 34144510 — Transportmittel
- Branche
- Fahrzeuge & Fuhrpark
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
Die RegioEntsorgung AöR schreibt die Beschaffung von Automatik-Liftern für Hecklader-Pressmüllaufbauten für Kompaktmüllfahrzeuge mit einem Behältervolumen von mindestens 21 cbm und maximal 23 cbm aus. Fahrgestelle, Aufbauten und Identifikationssysteme sind nicht Gegenstand dieser Ausschreibung Der Liefertermin der Lifter durch den Auftragnehmer soll längstens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Zuschlagserteilung sein. Bieter, die eine (deutlich) kürzere Lieferzeit zusichern, können im Rahmen der Wertungskriterien hierfür Punkte erhalten (siehe Formblatt „Gewichtung Zuschlagskriterien“). Entsprechende Angaben dazu können im Leistungsverzeichnis gemacht werden. Das vorliegende Leistungsverzeichnis betrifft Wechsel- Automatik-Lifter, die hydraulisch betrieben werden. Diese Ausschreibung umfasst mindestens 2 Lifter. Optional kann die Ausschreibung um maximal 4 weitere Einheiten erweitert werden. Dies ist abhängig von Gremienbeschlüssen und erfolgt spätestens im Quartal 4/2024. Als zwingende Ausführungsbedingung gibt der Auftraggeber gem. § 47 Abs. 5 VgV vor, dass der gegenständliche Auftrag direkt vom Bieter selbst ausgeführt werden muss. Unterauftragnehmer sind nicht zugelassen. Dies soll das Risiko eines unerwarteten Leistungsausfalls verringern, da der Auftraggeber auf die Leistung dringend angewiesen ist.
Vertragslaufzeit
- Ende
- 30.06.2025
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 20072024 Tage
Vergabe-Status
- Vergabe-Status
- Vergabeergebnis liegt uns nicht vor
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 21.05.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
RegioEntsorgung AöR, Eschweiler
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.