AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Ingenieurleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 HOAI
Stammdaten
- Auftraggeber
- Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Ravensburg, Ravensburg
- Veröffentlicht
- 11.04.2025
- Frist (Submission)
- 12.05.2025
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- CPV-Code
- 71300000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Geschätzter Wert
- 269.743 €
- Rechtsgrundlage
- EU-Oberschwelle
Beschreibung
88250 Weingarten, Kirchplatz 16, PH Weingarten, NWZ, Sanierung Ökonomiegebäude - Ingenieurleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 HOAI. Beabsichtigt ist die Beauftragung von Ingenieurleistungen für Tragwerksplanung nach Teil 4, Abschnitt 1 HOAI. In Verbindung mit diesem Verfahren sollen die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 gemäß HOAI sowie Besondere Leistungen der Leistungsphasen 1, 3, 4 und 8 stufenweise vergeben werden. Weingarten, Kirchplatz 16 - Sanierung und Umbau Ökonomiegebäude zur Mensaria Gesamtsanierung Ökonomiegebäude (Baujahr 1710) als Teil der ehemaligen Schloss- und Klosteranlage Martinsberg in Weingarten. Die Räumlichkeiten werden zum größten Teil durch die Pädagogische Hochschule Weingarten genutzt. Betreiber ist das Studierendenwerk Seezeit. Die Maßnahme umfasst die Instandsetzung und Restaurierung des gesamten Gebäudes einschließlich der Gebäudetechnik. Das Gebäude wird in Fundamentbereichen statisch abgefangen. Sowohl die bestehende Holzkonstruktion als auch der Dachstuhl werden abgebrochen und ersetzt. Der Hochschulbetrieb wird während der Baumaßnahme fortgeführt. Die Bauwerkskosten (KG 300 - 400) betragen ca. 8.430.000 Euro brutto. Die Baudurchführung ist von 11/2027 bis 05/2030 vorgesehen.
Vertragslaufzeit
- Beginn
- 01.08.2025
- Ende
- 01.05.2030
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 12.05.2025
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.