AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug
Planung Ladeinfrasturkur MVG Standort Lüdenscheid
Stammdaten
- Auftraggeber
- MVG Märkische Verkehrsgesellschaft GmbH, Lüdenscheid
- Veröffentlicht
- 29.04.2024
- Frist (Submission)
- 03.06.2024
- Notice-Typ
- Ausschreibung
- Verfahrensart
- Offenes Verfahren
- CPV-Code
- 71000000 — Architektur und Ingenieurwesen
- Branche
- Bauwesen & Infrastruktur
- Rechtsgrundlage
- EU-Sektorenrichtlinie
- KMU-geeignet
- Ja (laut Auftraggeber-Angabe)
Beschreibung
Für das Gesamtprojekt ist im Vorfeld eine grobe Kostenschätzung für die Gesamtkosten gemäß DIN 276:2018-12 in Höhe von insgesamt rund 7,2 Mio. EUR netto ermittelt worden. Das Projekt ist in mehrere Bauabschnitte unterteilt. Die grundlegenden Planungsparameter für die Bauabschnitte sind im Kapitel 4 Bauabschnitte genannt. Die HOAI-Leistungsphasen 1 bis 3 (Beauftragungsstufe 1) sowie 4 bis 5 (Beauftragungsstufe 2) sind für den Gesamtausbau zu erbringen. Die Leistungsphasen 6 bis 7 (Beauftragungsstufe 3) sowie 8 inkl. Mängelbeseitigung (Beauftragungsstufe 4) sind nur für den ersten Bauabschnitt zu leisten. Zu beachten ist, dass bereits bei der Planung und Ausführung des 1. Bauabschnittes das Zielkonzept der in Kapital 4 folgenden Bauabschnitte planerisch und baulich berücksichtigt werden muss. Nach Zuschlag und mit Beauftragung erstellt der Auftragnehmer seine Grundlagenermittlung und Vorplanung. Nach Abruf der Entwurfsplanung und im Weiteren der Genehmigungsplanung erstellt der AN die spezifischen Unterlagen, die für die weiteren behördlichen Schritte/Genehmigungsschritte erforderlich sind. Die künftig durch den Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen sind im Liefer- und Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten und von diesem zu berücksichtigen.
Verfahrens-Bedingungen
- Bindefrist
- 4 MONTHS
Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen
- Ausschreibung · Frist: 03.06.2024
- Vergabeergebnis
Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)
Bezirksregierung Münster, Vergabekammer Westfalen, Münster
Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.