AusschreibungsRadar — Verfahrensauszug

Erstellt am 29.06.2026 18:17 · Quelle: https://ausschreibungsradar.com/ausschreibung/ted-268897-2025/

Rahmenvereinbarung: Lieferung von Hygiene- und Reinigungsprodukten

Notice-ID: ted-268897-2025 · Procedure-ID: 77bb80c2-91a0-4360-8d42-8a125e551f2b

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Stammdaten

Auftraggeber
Landratsamt Enzkreis - Zentrale Vergabestelle, Pforzheim
Veröffentlicht
25.04.2025
Frist (Submission)
26.05.2025
Notice-Typ
Ausschreibung
Verfahrensart
Offenes Verfahren
CPV-Code
39830000 — Möbel, Haushalts- und Reinigungsartikel
Branche
Entsorgung & Recycling
Geschätztes Rahmen-Volumen
750.000 €
Rechtsgrundlage
EU-Oberschwelle
KMU-geeignet
Ja (laut Auftraggeber-Angabe)

Beschreibung

Das Landratsamt Enzkreis schreibt federführend für die Stadt Pforzheim und den Enzkreis den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur kostenstellenbezogenen Lieferung des voraussichtlichen Bedarfs an Hygiene- und Reinigungsprodukten in einem offenen Verfahren nach der Vergabeverordnung (VgV) aus. Eine Bestellung der Einzelabrufe erfolgt von den beiden Auftraggebern separat via Onlineshop. Die Lieferung hat gem. den Lieferbedingungen (Ziff. 2.3.2 der Leistungsbeschreibung) an die verschiedenen Abnahmestellen/Lieferadressen im Stadtgebiet Pforzheim sowie im Kreisgebiet des Enzkreises zu erfolgen.

Vertragslaufzeit

Beginn
01.09.2025
Ende
31.08.2027
Verlängerungsoption
bis zu 2× verlängerbar

Verfahrensverlauf — alle 2 Veröffentlichungen

Zuständige Vergabekammer (laut Bekanntmachung)

Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe, Karlsruhe

Angabe aus der TED-Bekanntmachung. Im Streitfall ist die tatsächlich zuständige Vergabekammer nach §§ 155 ff. GWB maßgeblich, nicht zwingend die hier genannte.

Hinweis zur Verwendung: Dieser Auszug fasst die zum Erstellungszeitpunkt verfügbaren Daten zur Vergabe zusammen. Quelle der Daten ist oeffentlichevergabe.de (Beschaffungsamt des BMI), vermittelt durch AusschreibungsRadar. Der Auszug ist eine unverbindliche Aufbereitung öffentlich zugänglicher Bekanntmachungen und keine Urkunde im Sinne der ZPO. Für rechtsverbindliche Zwecke ist immer die Original-Bekanntmachung unter dem oben angegebenen Permalink heranzuziehen. Daten können sich nach dem Erstellungszeitpunkt geändert haben (Folgeversionen, Stornierungen, Korrekturen).